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seine Nahrung desto ehrbarlicher und ruhiger haben möge“, werden die Meister des Handwerks (ihrer werden sechsunddreißig gezählt) in drei Gesellschaften geteilt, Starke und Schwache durcheinander in gleichmäßiger Mischung; jede dieser Gesellschaften soll während einer Woche das „Gefährt“ haben, in gemeiner Schiffung, und was sie dabei verdient soll zu gleichen Beträgen unter die Einzelnen verteilt werden. In regelmäßigem Wechsel folgen sich so, Woche um Woche, die drei Gesellschaften. Nur die arbeitsreichen Wochen zu Ostern, zu Pfingsten und zu Kreuztag im Herbst sollen allen drei Teilen gemeinsam sein; ebenso ist während der Frankfurter Messen für den Transport der dorthin gehenden Güter der Turnus aufgehoben. Die Ordnung nennt als ihr Motiv den Wunsch gleichmäßiger „Nahrung“ für alle Zunftgenossen, was aber durch Gemeinsamkeit auch ohne die Sonderung der drei Schichten hätte erzielt werden können; diese Schichten deuten darauf hin, daß für die normale Schiffahrt die Zunft zu stark, genügende Arbeit für Alle zusammen nicht vorhanden war.

Wir nennen noch die Regulierung des Fahrlohns (für den Personenverkehr; bei Beförderung von Waren wurde der Lohn zwischen Kaufmann und Schiffer vereinbart); die strengen Vorschriften der spätern Zeit über Aussonderung von kurzsichtigen alten, des Fahrens nicht mehr mächtigen Meistern; die Ordnungen über Kontrollierung der Schiffe, Verpackung der Güter, Zahl der Steuerleute und Knechte usw. Sowohl Zunft als Rat hatten dabei die Aufsicht, in nicht klar ersichtlicher Abgrenzung der Befugnisse. Namens des Rates funktionierten (außer Salzmeister und Rheinbruckzoller) die „Fertiger“.

Die mit den Schiffern in derselben Zunft stehenden Fischer kannten gleich ihnen Wasser und Schiffahrt, genossen aber als Basler nicht die im Zunftbrief den Fremden gelassene Freiheit dieser Schiffahrt. Übergriffe sollten allerdings zu gewöhnlichen Zeiten durch die Handwerksordnung ausgeschlossen sein. Wenn aber die Kunden sich stauten und nach Schiffen schrien, lag die Versuchung den Fischern nahe. Der Rat schuf hier Ordnung, indem er 1430 den Fischern gestattete, zu Zeit der großen Fahrten von der Einsiedler Engelweihe jeweilen fünf Pilgerschiffe zu fertigen. Aber 1494 wurde ihnen dieses Recht wieder genommen, unter Verpflichtung der Schiffleute, Jene dafür bei jeder Einsiedlerfahrt mit fünfzehn Gulden zu entschädigen.

Den Eingriffen der Fischer antworteten solche der Schiffleute, denen die Fische zum Schiff kamen. 1487 schlichtete der Rat auch hierin und zwar zwischen den Schiffleuten und den Hümpelern: diese sollten die Schiffer am Fahren ungehindert lassen, die Schiffer aber sich des Fischfangs enthalten mit Ausnahme von zwei Nächten in der Woche.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 489. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/510&oldid=- (Version vom 20.11.2016)