Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 3.pdf/322

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000


Auf der Höhe der Zeit liegt das denkwürdige Jahr 1521, in dem Erasmus bleibende Wohnung in Basel nimmt, Reublin die Predigt des Evangeliums beginnt, der Rathausbau vollendet wird.

Hier im Rathause kommt es während des Jahres 1521 zu einer Reihe wichtigster Beschlüsse, die der Auseinandersetzung mit dem Bischof, der Verfassungsrevision, den Beschwerden des Handwerkes, der Allianz mit Frankreich, dem Pensionenwesen gelten.


Der Kampf der Stadt gegen das Hochstift hat uns zuletzt beschäftigt in der Zeit Bischof Christophs. Nach schweren Kämpfen nähert sich diese Zeit ihrem Ende, und der städtische Rat ist entschlossen, der Bahn weiter zu folgen, auf der er die Erfolge von 1506 und 1515 gehabt hat.

Schon beim Eintritte des Domdekans Niclaus von Diesbach in die Würde eines Coadjutors 1519 erklärt er, daß durch dieses Aufhören der Regierung Christophs auch die Handfeste von 1506 ihr Ende erreicht habe.

Dann bestellt er eine Spezialkommission, in der die Erprobten Jacob Meyer, Ulrich Falkner, Hans Gallizian, Johann Gerster u. A. sitzen, und läßt sie die großen Fragen der Ratsordnung und Verfassung prüfen.

Mit großer Anschauung stellt er das lokale Wesen in den Zusammenhang allgemeiner Verhältnisse. Die Zugehörigkeit Basels zur Eidgenossenschaft nimmt er zur Grundlage eines neuen Rechtes. Weil der Bund mit ihr ewig ist und kein Ende in dieser Zeit haben soll, müssen sich Basel und seine Regierer den Eidgenossen gleich machen; mit dem eidgenössischen Wesen Basels ist die bisherige Verpflichtung gegenüber dem Bistum nicht zu vereinigen. So gelangt der Rat zu neuen Festsetzungen. Das Recht zu diesen hat er aus der vom heiligen Reich ihm gegebenen Freiheit.

Unter solchen Erwägungen, mitten im Drange zahlreicher und folgenschwerer Traktanden, bei gewaltiger Erregung aller Behörden und der Gemeinde, wie wir sahen in enger Verbindung mit der Liquidation der Pfäffinger Sache, kommt am 12. März 1521 der Ratsbeschluß zu Stande, der die seit Jahrhunderten auf der Handfeste ruhende Ratsverfassung aufhebt

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 301. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/322&oldid=- (Version vom 1.8.2018)