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seines Helfers. Die Wichtigkeit dieses Aktes ist klar. Er bringt die Sekularisierung eines bisher der Welt entzogenen Zustandes, macht den Rat zum Herrn des Klosters, wandelt Mönche in Weltpriester. Aber in erster Linie stehen die stadtwirtschaftlichen Gründe; der Rat handelt so, um das Klostergut zu retten.

Dieselben Erwägungen führen ihn dazu, die städtischen Klöster überhaupt neuerdings unter seine Aufsicht zu nehmen und seine Kastvogtei durch Einrichtung städtischer Pflegereien zu ergänzen, denen die Verwaltung des Klostergutes obliegt.

Vor uns haben wir nur diese ruhigen Erlasse. Alles sieht ordentlich und zufrieden aus. Aber dahinter vollziehen sich im Klosterfrieden die erbittertsten Kämpfe, sind Unordnungen, mühen sich Einzelne unter schweren innern Anfechtungen. In vielen Konventen geschieht, was der Chronist, allzu äußerlich wertend, schildert: „es war eine große Zwietracht in den Klöstern; Etliche wollten singen und lesen, um damit ihr Essen und Trinken zu verdienen, Etliche aber nicht“.

Namentlich in den Frauenklöstern mochte Manches zu bessern sein. Hier, wo die natürliche Schwachheit der einzelnen Nonne den mannigfaltigsten Einwirkungen von Verwandten sowie der zur Aufsicht berufenen Bettelmönche preisgegeben war, konnte es zu Mißbräuchen kommen. So vernahm der Rat, daß die Steinenklosterfrauen durch ihre geistlichen Väter vom Predigerorden terrorisiert würden. Er ließ die Zustände untersuchen, und auf Grund der Ergebnisse beschloß er am 13. Februar 1525: die Dominikaner sollten künftig nichts mehr mit dem Steinenkloster zu tun und auf keine Weise dort hineinzureden haben; jede Klosterfrau sollte befugt sein, einen ihr passenden Beichtvater zu wählen, jedoch mit Ausschluß der Dominikaner und der Barfüßer; zugleich wurden Klausur und Disziplin gemildert, auch das den Nonnen bisher durch die Mönche verbotene Lesen Alten und Neuen Testamentes gestattet. Endlich stellte der Rat jeder Nonne frei, das Kloster zu verlassen und zu den Ihrigen heimzukehren, wenn sie es mit gutem Gewissen tun könne. Denn Niemand solle zu einem Joche gezwungen werden, das zu tragen ihm unmöglich sei.

Was dergestalt für das Steinenkloster verfügt wurde, galt gemäß Beschluß des Rates gleichermaßen den unter der Leitung der Barfüßer stehenden Klöstern Gnadental und St. Clara sowie dem Kloster Klingental.

Bei Allem berief sich der Rat auf seine kastvogteiliche Gewalt und darauf, daß es ihm unleidlich vorkomme, seine in diesen Häusern untergebrachten Kinder und Verwandten noch länger durch die Mönche quälen und nötigen zu lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 365. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/386&oldid=- (Version vom 1.8.2018)