Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 3.pdf/411

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Daß schon bald nach diesem Beschlusse dem Domkapitel Bedenken kamen, ist begreiflich; das wiederholte Hinausschieben der Eidesleistung sowie das Beraten über die Art der Besteuerung des Klerus sind gleichfalls bedeutsam, auch insofern, als diese Besteuerung in Zusammenhang gebracht wurde mit einer Erleichterung der Bürgerschaft im Steuern. Dabei wurde erwogen, ob nicht statt des wenig abtragenden Wachtgeldes der Priester ein ansehnlicher Tribut auf Priesterschaft und Klöster gelegt und dafür wieder die alte Wachtfreiheit concediert werden sollte. Aber es blieb beim Beschlusse, und der Klerus, der offenbar, nachdem die Angst vorüber, sich wieder auf sich selbst und seine alte schöne Privilegiertheit besann, erhielt kräftige Mahnungen. Der Rat gab ihm zu bedenken, „in was Nöten die Stadt um der Geistlichen willen gestanden“. Am 29. Oktober 1526 erging ein Beschluß, der die sämtlichen Priester in der Stadt, mit Ausnahme der Seelsorger und Predikanten, neuerdings zur Leistung der Wacht verpflichtete und hiefür ihre Einteilung zu Zünften und Gesellschaften anordnete.

Der neuen Steuerpflicht des Klerus wegen wurde eine Aufnahme des zu versteuernden Gutes nötig. Der Rat ließ daher die Renten Gülten Zinse Zehnten Kleinodien aller Kirchen Stifter und Klöster inventieren; die einzelnen Domherren Chorherren Kapläne usw. sollten auch ihre persönlichen Einkünfte und Vermögen neben denjenigen ihrer Pfründen angeben. Es war eine Bestandesaufnahme, die durch die ganze Basler Kirche ging. Ihr verdanken wir die tief bewegenden Verzeichnisse der Kirchenschätze im Dom und zu St. Peter, sowie die kostbaren Listen der Geistlichkeit am Dom, zu St. Peter und zu St. Martin. Sie geschah zur Sicherung des Steuerertrages. Aber wir zweifeln nicht daran und schon Zeitgenossen vermuteten, daß da und dort auch Gedanken an das Kirchengut und eine künftige Säkularisation mitwirkten. Man wollte dies Gut nicht nur jetzt schon kennen lernen, sondern auch für alle Fälle zu sichern suchen.

Mit Beseitigung des Gerichtsstandsprivilegs der Kleriker verband sich die Einschränkung des geistlichen Gerichtes. Schon im April 1525 wollte der Rat den städtischen Einwohnern die Last dieser geistlichen Prozesse und Bannbriefe abnehmen, und im Mai galt ein Hauptartikel der Freiheitsdiplome für die Bauern ebenfalls dieser Erleichterung. Von da an war Dies geltendes Recht in ganz Basel und das Offizialgericht auf eine kleinere Kompetenz zurückgewiesen. Auch dem Begehren des Coadjutors gegenüber, das Konsistorium nach altem Herkommen wieder zuzulassen, beharrte der Rat am 27. Februar 1526 darauf, daß er zu Stadt und Land den Gebrauch des geistlichen Gerichtes nur noch für Ehesachen und rechte geistliche

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 390. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/411&oldid=- (Version vom 1.8.2018)