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Langenbrucker Lochhaus bis Seewen 1527 und 1528; dasselbe Jahr 1528 bringt auch den Schluß des Streites über Hohe Herrlichkeit und Niedergericht zu Wisen.

Mehr ist zu sagen von der Frage der Eigenleute.

Basel hat Leibeigene, die in solothurnischen Gebieten sitzen, Solothurn Solche in Basels Gebieten. Es ist ein Zustand, der während langer Zeit hat hingenommen werden können wie Anderes. Aber die Landeshoheiten entwickeln sich, und die Konflikte zwischen Untertanenschaft und Leibeigenschaft werden unsausweichlich. Mit Besteurung Kriegsaufgebot Landkaufverbot usw. sucht der eine Staat die auf seinem Boden sitzenden Eigenleute des andern in einer Weise heim, die als unberechtige Verfügung über fremdes Gut erscheint.

Schon frühe haben Basel und Solothurn hierüber zu verhandeln gehabt. In jener merkwürdigen, auf Verhütung von Kollisionen gerichteten Abrede von 1520 ist auch von Regelung der Leibeigenensache die Rede. Aber die Abrede bleibt Entwurf, und es wird weitergestritten. An der Aare wie am Rhein ist man einem Austausche geneigt. Nur darüber einigt man sich nicht, wie ein Überschuß zu vergüten sei. Solothurn, das mehr Leute abzutreten als zu erhalten hat, will für dieses Mehr durch Gebietsabtretung entschädigt werden; Basel will nur mit Geld entschädigen. In einzelnen Fällen kommt es zum Tauschen bestimmter Familien, bei denen beiderseits gleich viel Personen sind.

Zuletzt macht der Basler Bauernaufstand von 1525 mit der ihm folgenden Aufhebung der Leibeigenschaft und der Bestimmung, auch keine fremden Eigenleute im Lande zu dulden, die Frage akut und nötigt zu einer ganzen Lösung. Die Verhandlungen beginnen sofort und ziehen sich hin. Zunächst nur die Parteien, dann auch die Tagsatzung beschäftigend. Bis endlich am 3. Oktober 1527 ein Vertrag zu Stande kommt: jede Stadt überläßt der andern die in deren Gebiete jetzt oder künftig sitzenden Eigenleute; da hiebei Basel mehr Leute erhält als gibt, zahlt es Solothurn sechshundert Kronen; überdies sollen von jetzt an die Eigenleute Untertanen und Verwandten jeder der beiden Städte in das Gebiet der anderen „on alle nachvolg der eigenschaft“ ziehen können; solche Freizügigkeit soll ewig herrschen und der Grundsatz gelten: deß Bann deß Mann.


Der Sinn des Vertrages ist Vereinigung und Ausgleichung. Die Raison einer geschlossenen Staatseinheit drängt zu dieser Lösung. Wie die

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 415. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/436&oldid=- (Version vom 1.8.2018)