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Die Gedanken, die in allen diesen Verfügungen lebten, waren auch in Basel mehrmals durch die Erregung einzelner Momente geweckt worden. Am 24. Mai 1482, kurz nach der Konzilsankündigung des Andreas Zamometiç, hatte Bischof Caspar den Druck oder die Veröffentlichung irgend welcher gegen den Papst und die römische Kirche gerichteter Artikel verboten, und im Jahre 1519 untersagten Bischof Christoph und der städtische Rat den Druck der Predigten des Augustiners Peter Käs, die gegen Luther und Zwingli gerichtet waren. Wenn jetzt im Jahre 1524 sich der Rat zu einer prinzipiellen Ordnung entschloß, so mochte er durch die Reichsbeschlüsse angeregt sein; dazu kamen die Äußerungen im Gutachten des Erasmus. Den eigentlichen Stoß mögen aber die Beschwerde desselben Erasmus über ein Pamphlet Farels und der Druck karlstädtischer Schriften durch Bebel und Wolf gegeben haben. Im Interesse von Frieden und Ruhe hielt der Rat ein Einschreiten für geboten, den damit sich ergebenden Verzicht auf das bisherige Gewährenlassen für gerechtfertigt.

Am 12. Dezember 1524 verfügte er, daß von nun an die Basler Drucker nichts selbst drucken oder drucken lassen sollten, es sei lateinisch griechisch hebräisch oder deutsch, ehe es durch die hiezu Deputierten besichtigt und bewilligt sei; auch sollten sie den Drucken ihren Namen beisetzen. Die erstmals Deputierten waren die beiden alten Häupter und der Stadtschreiber.

Mancherlei wirkte zusammen: das Gefühl der erweiterten Staatsgewalt, das Beispiel des Reiches und andrer Städte, die Sorge um die Wirkungen der hier ans Licht tretenden, oft keine Schranke scheuenden Literatur. Auf alle Fälle war der Beschluß eine nicht leicht zu nehmende Beseitigung alter Freiheit.

Zeitgemäß war auch, daß der Nachdruck immer mehr zu reden gab. Die früher möglich gewesenen Anschauungen schienen gar nicht mehr verstanden zu werden. Zunächst noch überließ der Rat die Regelung dem Gewerbe selbst. Als die Drucker Klage führten über den in ihren Reihen geschehenden Nachdruck, wies der Rat sie an, „zusammenzugehen und des Nachdrucks halber miteinander zu verkommen“. Erst im Jahre 1531 verstand er sich zum Erlaß eines Nachdruckverbotes. Aber die kaiserlichen Privilegien nahmen während der 1520er Jahre in starkem Maße zu; sie wurden beinahe zur Regel.


Wie früher so erwies sich jetzt die hohe Bedeutung des Buchdruckergewerbes auch in derjenigen Beisteuer zum geistigen Leben Basels, die durch die Korrektoren geleistet wurde.

Daß der Bestand dieser eigenartigen Gelehrtenwelt rasch wechselte, war in ihr selbst begründet. Einigen der Korrektoren früherer Zeit begegnen wir

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 447. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/468&oldid=- (Version vom 1.8.2018)