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Zu dieser einen Komplikation trat jetzt die andere, daß Stadt und Bischof Basel, die seit 1517 in diesen Tiersteiner Dingen gemeinsam gehandelt hatten, auseinandergingen. Man ist geneigt, diese Änderung zu erklären aus dem Eintritte des Nicolaus von Diesbach in die Regierung des Bistums; er war am 28. Mai 1519 zum Coadjutor Christophs ernannt worden und nahm diesem gealterten Fürsten die Geschäfte aus der Hand. Es war die Zeit, die dem großen Bruche von 1521 unmittelbar voranging. Wie die feindliche Haltung einzelner Stubenherren gegenüber dem Rate, so zeigt auch Anderes die Gereiztheit, die als Vorbote des Kommenden schon jetzt das öffentliche Leben der Stadt und vor Allem ihre Beziehungen zu dem alten Stadtherrn, dem Bischof, durchdrang.

Nach Pfäffingen strebte der Rat so sehr, weil er mit dem Schlosse das zwischen diesem und der Stadt liegende Gebiet gewann. Auch für Basel bedeutete Pfäffingen „den Schlüssel des ganzen Tales“. War die Herrschaft in fremder Hand, so sah sich Basel sozusagen bis an seinen Stadtgraben „eingezäunt und eingetan“. Um dies zu hindern und freies Land bis zum Blauen zu schaffen, hatte der Rat dem Bischof geholfen und verlangte nun als Lohn solcher Hilfe die Zusicherung eines Vorkaufsrechtes auf Pfäffingen. Aber der Bischof lehnte dies Begehren ab, im März 1520, mit dem unbegründeten Vorgeben, daß Pfäffingen zu den vier „verschworenen Lehen“ des Bistums gehöre, sodaß eine Veräußerung gar nie stattfinden könne, ein Vorkaufsrecht somit unnütz sei.

Auf diesem Wege zurückgewiesen, suchte Basel dem Schloß in andrer Weise nahe zu kommen.

Vorerst dadurch, daß es die Witwe Graf Heinrichs, Margaretha von Neuenburg, im Mai 1520 ins Bürgerrecht aufnahm und im September ihre Ansprüche an Pfäffingen kaufte.

Sodann durch eine Annäherung an Solothurn. Diesen ganzen Sommer 1520 lang verhandeln die beiden Städte miteinander, wobei nicht nur Pfäffingen das Thema ist. Es soll eine Verständigung, ein festes Verfahren gesucht werden über die Aufnahme von Fürsten Grafen Herren ins Bürgerrecht, über gemeinsame Erwerbung von Schlössern und Landschaften oben oder unten im Lande, diesseits oder jenseits des Rheines, über Aufnahme in die gemeinsame Beherrschung schon erworbener Gebiete. Sogar von einem Burgrechtsvertrage der vier Städte Basel Solothurn Bern Freiburg ist die Rede. Das Eigenartige dieser Pläne ist, daß sie ein Zusammengehen Basels mit der Gruppe der westlichen Städte ins Auge fassen, der Basel bis dahin ferner geblieben war. Gerade im Blick auf gemeineidgenössische Verhältnisse

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Dritter Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1924, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_3.pdf/88&oldid=- (Version vom 1.8.2018)