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zu haben.“ Die spätere kriminalgerichtliche Untersuchung stellte aber heraus, daß die Spezies höchstwahrscheinlich (ein Geständniß war nicht erhältlich) von der Frau selbst in den Kaffee geschüttet worden sei, um daraus für den bevorstehenden Ehescheidungsprozeß eine Klage gegen ihren Mann zu bilden. Sie verlangt in ihrem und ihrer Söhne Namen Scheidung und daß man ihr das Gewerbe überlasse und dem Mann einen jährlichen Gehalt aussetze.

Der Beklagte erklärte alle vorgebrachte Klagepunkte für null und nichtig, klagte hingegen seinerseits: wenn der Mann von seinen Gängen zurückkomme, welche er seines Berufes wegen machen müsse, so werde ihm sein Essen auf eine so eckelhafte Art zubereitet oder aufbewahrt, daß er es nicht genießen könne; sie verlange, daß ihr Mann Arbeiten verrichte, welche ihm in Berücksichtigung seines Berufes gar nicht zukommen, welche er gar nicht verrichten dürfe, falls er nicht Eckel erregen wolle; sie reize Dienstboten und Kinder gegen ihren Mann auf und dieses auf eine lieblose Weise; sie sei eifersüchtig und verweigert dem Manne die ehelichen Pflichten; sie lästere ihn auf empfindsame Weise und sei erfindsam, wie die Geschichte mit dem Gift etc.beweise. Er willigt in die Scheidung ein, verlangt aber im Besitz der Mühle zu bleiben und daß der Frau ein wöchentliches Kostgeld bestimmt werde, wie es in solchen Fällen gebräuchlich sei. Das lag aber nicht in dem Plan der Frau. Sie erwiederte: „was den Gewerb anbelangt, so wird es sich zeigen, wem derselbe überlassen werden müsse.“ Das Urtheil des Bezirksgerichts lautete so:

„Das Bezirksgericht hat in Erwägung, daß keiner der von der Klägerin angebrachten Punkte bewiesen worden; auch keiner genügend wäre, gegenwärtig

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Johann Ulrich Walser: Die Giftmörderin. J. U. Walser, Arlesheim 1840, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WalserGiftm%C3%B6rderin.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)