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mehr ein glücklicher beharrlicher forttgangk[1] von Gott dem Allmächtigen, welcher anfangk, Mittel vnnd Ende allesz guthen ist, zu hoffen vnndt zu gewartten seyen möge, so wöllenn, beuehllen vnnd verordtnen wir, dass über dieszer vnserer verordtnung vnnd fundation steiff vnnd fest, allermeinst aber über der reinen ohnverfälschten religion vnnd dem wahren sehlligmachenden wortt Gottesz, so in den Prophetischen vnnd Apostolischen schrieften gegrünndet vnnd in den Hauptsymbolis, deszgleichen ohngeänderter Augszburgischer Confession, so Anno 30 vnser in Gott ruhender herr GrossVatter Landgraf Philippsz christmilter gedächtnusz neben andern Reichszständen Kayszer Carlen dem fünften zue Augspurgk übergeben, deroselben Apologi vnnd Catechismo Lutheri erclähret ist, vonn vnsern Erben vnnd Nachkommen Fürsten zu Hessen etc. mit rechttem Gottsehlligen eyffer vnuerücktt gehalten, auch vonn den Theologis oder Professoribus, so wir oder vnsere Erben vnnd Nachkommen yederzeit zur selbigen hohen[2] schnell gnädig gebrauchen werden, weder offentlich noch heimblich, bey zeitlicher vnnd ewiger Vngnader Gottes darwidder nichts in lectionibus, disputationibus vnnd dergleichen gelehret, geschrieben oder eingeschoben werden soll.[3]

 Wir wollen auch, dasz allesz daszjenige, so wir an gebäwen jährlichen einkommenn Renthen vnd gefällen oder wie dasz nahmen haben moge, zu solcher fundation übergeben, verordtnet vnnd verwiddumbt oder insz künfttigk von vnnsz oder andern noch mehr hierezu gestiefttet werden wirdt, bey solcher hohen [4] schuelln gelaszen vnnd vonn Vnsern Erben oder Nachkommen Fürsten zu Hessen etc. oder sonsten niemanden darvon genommen, noch zue ewigen tagen, allermaszen wir unsz in vnserm dabevor dem Gymnasio ertheillten privilegio erclähret[5] inn andere usus oder zu andern sachenn verwendet werde. Wir privilegiren vnnd befreyen auch hierneben solche vnsere hohe schuel vnnd Universitet[6] vnnd thun solchesz mit wohllbedachtem muth, rechttem wissenn vnnd zeitlich gehabttem Rath für vnnsz, alle vnsere Erben vnnd Nachkommen jegenwärttigk vnnd craftt dieszer vnserer fundation vnnd bewiddumung inn der allerbesten form maasz vnnd gestaldt, wie daszelbige nach geistlichen vnd welttlichenn rechtenn herkommen vnnd gewohnheiten am bestendigsten vnnd


  1. ein erwünschter vnnd bestendiger anfang gemacht, auch aller glücklicher beharlicher Forttgang: das.
  2. fehlt das.
  3. eingeschoben vnnd darauf mit Gottes gnadt zum fürderlichsten mit den Lectionibus fortgeschritten werde solle: das.
  4. hohen fehlt das
  5. ew. tagen (es wehre dann sach, dasz die Universitet zue Marpurg wiederumb in vorigen stand gebracht vnnd vns die Administration derselbigenn ebensowohll als Landgrave Moriczen gelässen): das
  6. solche vnsere Schule vnd Gymnasium: das.
Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/11&oldid=- (Version vom 13.9.2023)