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getränck wasz dessen zu ihrer hauszhalttung von nöthen, ohne allesz Vngeldt vnnd acciss frey passiret werde, also auch da deren einer oder mehr Studenten am tisch hielte, soll daszjenige, wasz an bier über der Mahllzeit aufgehet, denselbigen frey passiren, vnnd sie desz Vngeldtsz vnnd acciss von solchem bier befreyet sein, doch dasz keine parthierung hierunter gebraucht werde.[1]

 Inngleichen sollen sowohll den studenten, alsz andern der Universität[2] angehörigenn ihre bücher, mehll vnnd geträncke, dasz sie zu ihrer Notturfft haben müssen, inn vnserm Landt zollfrey passiren, doch dasz hierunter keine gefahr gesucht oder gebraucht werde.

 Esz soll auch die verordtnung geschehen, dasz ye zu zeitten durch Rectorem, Decanum, vnnd wehn wir mehr darczu verordtnen werden, die habitationes so die Studenten bey den Bürgern diengen, besehen vnd geschäczet, damitt sie nicht übernommen, wie in gleichem, dasz die tische nicht überseczet werdenn.

 Vnndt dieweill zue einer Universität[3] ein Notarius, Apothecker, Buchtrücker vnnd Buchbiender von nöthen, so wöllen wir dieselbige der bürgerlichenn beschwerden auch befreyet habenn.

 Esz ist auch vnser gnädiger will vnnd mainung, wenn in sachen etwann a sententia rectoris et professorum appellirt würde, dass keine appellation anderszwohinn gehenn oder verstattet werden soll, dann ahn vnnsz selbstenn.

 Damitt auch sowohll der Rector alsz ein yede facultet in commendationibus testimoniis vnnd andern fürfallenden sachen, sich einesz eigenen Sigilli zu gebrauchen, so haben wir gemeltte facultates vnnd eine yede in sonderheit mit einem besonndern Sigillo versehen.

 Wasz dann sonsten andere sachen betriefft, so bey dieszer vnserer angerichtten hohen[4] schuell vorfallenn möchten, darüber hierinnen oder auch in obangezogenen der Universitet Marpurgk gegebenen privilegien vnnd Statuten (so wir hiehero zugleich erholen) kein decision oder ordtnung befindtlich, dieselbige wöllen wir vnnsz iederczeit nach beschaffenheit zu erörttern vnnd aller billichkeit inn einem vnnd anderm vnnsz darauf zu erclehren hiermit in gnadenn erbottenn vnnd vorbehaltenn habenn.

 Solcher vnser künfftiger verurkundteter verordtnung sollen vnser Rector, Professores, Studiosi vnd inszgemeinn alle vnserer universitet[5] angehörige Mitglieder vnnd verwantthen sich nicht wenigersz alsz diszer jegenwerttiger vnnd viellbesagtter


  1. was aber den Professoribus solcher gestaldt ann weinn vfgehet, darüber sollen sie vnser schriftlichenn erclerung gewärttig seinn: das.
  2. dem Gymnasio: das.
  3. einem Gymnasio: das.
  4. hohen fehlt das.
  5. vnserm Gymnasium: das.
Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/13&oldid=- (Version vom 13.9.2023)