Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/25

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


II.

Wir Burgermeister vnd Rahtt der Stadt Giessen vrkunden vnd bekennen öffentlich für vns vnd vnsere Nachkommen, demnach der durchleuchtige vnd hochgeborne Fürst vnd Herr, Herr Ludtwig Landtgrave zu Hessen, Grave zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda u.s.w. vf ihrer fürstlichen gnaden vndterthanen vleissige vnd vndterthenige Bidt zuvorderst Gott dem Almechtigen zue ehren vnd Beförderung der christlichen reinen Religion vnuerenderter Augspurgischer Confession in ihrer fürstlichen genaden Stadt vnd Vestung Giessen eine ansehnliche Schulle angericht, in deren alle Faculteten gelehret vnd exerciret werden, auch zugleich ein Paedagogium gehalten wirdt, zu welchem Gotseligen vnd gemeinnutzigen werck wir Burgermeister vnnd Rath obgemeldt aus guedtem freyem willen versprochen vnnd zugesagt haben, zusagen und versprechen auch für Vnns vnnd alle Vnsere nachkommen, crafft dieser recognition, so lang angeregte Schule zue Giessen bleiben wirdt, das wir ihärlichs vnd jedes Jhars besonders zu deroselben besserer erhaltung, aus dem einkommen vnsers gemeinen Weinzapfens wöllen contribuiren Anderthalb hundert Gulden, den guldten in zwanzig sieben alb. gerechnet, doch mit dem austrucklichen Vorbehalt, wan vnnd zue welcher zeit, es sey vber kurcz oder lang, vorberurdte Schule wiederumb von vnd aus bemelter Stadt Giessen abkommen wurde, das alsdan auch zugleich diese vorbemelte iharliche Zusteuer der anderthalb hundert guldten mitgefallen vnnd absein, von selbiger Zeit vnd fortan zu solcher ihärlichen Contribution oder Zueschosz wir vnnd alle Vnsere nachkommen nimmermehr verbunden, noch die schuldig sein söllen, allermaszen hochermelte ihre fürstliche gnaden vndter deroselben Handt vnnd siegell vns dessen in gnaden einen Reuersz zugestellt Alles sonder gefhärdte. Vrkuntlichen haben wir dieser Vnserer recognition der Stadt Insiegell wissentlich angehengt. Geben vnnd beschehen zue Giessen den ersten tag Octobris Anno Christi Eintausend sechshundert vnnd sechs.

Das Siegel in hölzerner Kapsel hängt an.

_______________


III.

Wir Bürgermeister vnd Raht, auch Gemeinde vnd Sechszehnner der Statt vnd Vestung Giessen bekennen hiermit für Vns vnd Vnsere Nachkommende, dass Wir zu endsbemeldtem dato in pleno senatu et consessione decretirt vnd vereinbart, auch in eventum promittirt, wan U. G. Fürst vnd Herr die hohe Schuhl vnd Universität, wie vor dieszem anhero in diesse Statt verlegen vnd Vns vnd gemeiner Statt den Weinschank allein, auch die itzige Braugeld in den 2 adelichen Neben-Brauhäusern forderst überlassen würde, dass Wir alsdan alle jahr, so lang solches beide in unverändertem Stand verbleibt, aus deme Wein Amt zu Behuf der Univ. zalen wollen 200 fl. in 27 alb. oder 120 rt., darzu Selbiger noch zehn morgen Lands, gegen den Totts-Acker alhier, bei den newen Eichen, ausstecken vnd eingeben, solche das erste mahl auf gemeiner Statt kosten umreissen und ackern, auch mitt einem Auffwurf vnd Graben versehen vnd umgeben lassen, darmitt es beides von Menschen vnd Viehe do mehr gesichert sein möge, wie auch 10 Wagen Holtz auf der Statt kosten zuführen, zu aufrichtung des Paedagogii, deren schon 5 würklich geliefert worden. Es soll auch dieszes uneracht, was die Zünfte vor kurtzem zu der hieszigen neuen Univ. beyzutragen gewilligt und ander gute Leut versprochen, an seinem Ort und würkung verbleiben. Erstlich (?) wollen wir über dieses alles, zum zweiten, wen Gott der Allmächtige


Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/25&oldid=- (Version vom 14.9.2023)