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gemacht und creiret, solches alles haben, gebrauchen, genieszen und üben von recht und gewohnheit ungehindert allermänniglich. Doch solle gedachte Juristen-Facultät zu Giessen solche Notarien, so Sie jederzeit wegen diesser Begnadigung creiren und machen wird, an unser auch unserer Nachkommen am heyl. Röm. Reiche statt und in derselben und unserm, auch des heyl. Reichs Nahmen in gebührlich gelübd und ayd nehmen, Inmassen ihnen solch gelübd und ayd von solcher ämbder wegen zu thun gebühret, getrewlich und ohne gefährde.

 Die vorgenante Juristen-Facultät zu Giessen soll und mag auch Mansz- und weibspersohnen, Edel und unedel (allein Fürsten, Graffen und Freyherrngeschlecht ausgenommen) jung und alt, die auszerhalb der heyl. Ehe geboren seind, wie die Nahmen haben, legitimiren und ehelich machen und mit denselben ihrer Macul und Vermailigung der uhnehelichen geburth halben dispensiren, solche unschuldige Macul und Vermailigung von ihnen gäntzlich aufheben, abthuen und vernichten und Sie in die ehr und würde des ehelichen Stands setzen und erheben, also dasz denen sowie obstehet von ihr der Juristen-Facultät zu Giessen geehelichet und legitimiret, solch ihr uneheliche geburth weder inner noch ausserhalb Gerichts noch sonsten in keine andere weisze zu keiner Schmach, Schand, Veracht- oder Verkleinerung fürgehalten, noch Sie alsz wie obgehöhret unschuldige, deren in einigen Händeln oder sachen, geistlich oder weltlichen, entgelten, sondern für Ehelich gehalten und zu allen ehren, würden, bürgerlich- und andern ämbdern, Zunfften, Handwerken und Gesellschaften, wie andere, so von Vatter und mutter recht ehelich geboren seind, angenommen und zugelassen werden und derselben, auch aller und jeglichen Gnaden, Freyheiten, Vortheilen, Rechten, Gerechtigkeiten und guten Gewohnheiten, mit geistlichen und weltlichen, bürgerlichen und andern Lehen und ämbdern zu haben, zu empfahen, anzunehmen und zu tragen, Lehen und all andere gericht und recht zu besitzen, urtheil zu schöpfen und recht zu sprechen, in allen und jeglichen ehrlichen und redlichen Handlungen, Ständten und sachen, und des alles empfänglich, darzu tauglich, passirlich und guth, auch aller erbschafften, es seye durch testament, letzten willen, Donation oder ab intestato und in alle andere weege theilhafftig und fähig sein, auch sich dessen alles und jedes sambt und sonderlich frewen, gebrauchen und geniessen sollen und mögen. Doch denen andern ehelichen natürlichen Erben in ab- und aufsteigenden Linien derselben Geschlechte an ihren gebührenden Erbschafften und legitima unvergriffen und unschädlich.

 Gleichergestalt geben wir auch obbenannter Juristen-Facultät bey der Universität zu Giessen noch ferner unszere vollkommene Macht und Gewalt, Vormündere, Curatores, Vögte und pfleger, so von andern gegeben und gesetzt worden, zu confirmiren, auch selbst zu setzen und zu verordnen, und wiederumb aus redlichen, rechtmässigen ursachen zu entsetzen, auch Söhn und Töchter zu adoptiren und zu arrogiren, und solche adoptirte und arrogirte, auch andere Ehelich und unehelich geborne und legitimirte Persohnen zu emancipiren und Sie vätterlichen Gewalts, desgleichen leibeigne Leuthe undt Knechte Ihrer Leibeigenschafft und Dienstbarkeit zu erlassen und zu erledigen, mit den minderjährigen und unvogtbahren, ihres unvollkommenen alters und Mangel halben, zu dispensiren, Decret und authorität zu interponiren.

 Weiter die Verleumbder und infamirte Persohnen tam juris quam facti zu restituiren, Sie auch wiederumb nach aufgehebder Schmach die ihnen zugefuegt werden mögte, zu übung aller handlung in- und auszerhalb gerichts fähig, tauglich und geschickt machen, alles nach ordnung unszerer Keyszerl. geschriebenen Rechten und des Heyl. Röm. Reichs Satzungen und herkommen.

 Ferner geben wir auch gedachter Juristen-Facultät in der Universität zu Giessen noch weiter unsere vollkommene macht und gewald, dass Sie Poetas Laureatos nach befundener Qualification und darzu gehöhriger Geschicklichkeit creiren, machen und denselben lauream concediren könne, solle und möge.

 Desgleichen thun und geben wir auch offternannter Juristen-Facultät zu Giessen diesse besondere Gnad und Freyheit, dasz Sie ehelichen redlichen Leuthen, die Sie dessen würdig erachten würden (welches


Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/30&oldid=- (Version vom 15.9.2023)