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den Kirchengebräuchen vnd Ceremonien fürgenommen, auch diselbige Universitet allein zu sich zu ziehen vnd vns vnd vnsere beliebte Gebrüdere darvon auszuschliszen vnderstehet, vns aber, wie nicht wenigers vnsere Landschaft unverantwortlichen fallen wollen, unsere Stipendiaten und Landkinder bei solcher eingeführten newerung zu Marpurg zu lassen oder dahin zu schicken.“ In der unten (II) abgedruckten Schenkungsurkunde des Bürgermeisters und Raths der Stadt Giessen v. J. 1606 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Landgraf Ludwig „vf ihrer fürstlichen gnaden vnderthanen vleissige und vnderthenige Bidt zuvorderst Gott dem Almechtigen zue ehren vnd Beförderung der christlichen reinen Religion vnuerenderter Augspurgischer Confession in ihrer fürstlichen gnaden Stadt und Vestung Giessen eine ansehnliche Schulle angericht.“ Der Landgraf bestimmt ferner, dass an der unveränderten Augsburgischen Konfession, der Apologie und dem Luther‘schen Katechismus allzeit festgehalten, „auch von den Theologis oder Professoribus, so wir oder unsere Erbenn vnd Nachkommen yederzeit zur selbigen hohen schuell gnädig gebrauchen werden, weder offentlich noch heimblich bey zeitlicher vnnd ewiger Ungnade Gottes darwidder nichts in lectionibus, disputationibus vnnd dergleichen gelehret, geschrieben oder eingeschobenn werden soll.“ Alle Renten und Gefälle, welche der Universität überwiesen sind, sollen derselben verbleiben „zu ewigen tagen (es wehre dann sach, dasz die Universitet zue Marpurg wiederumb in vorigen stand gebracht vnnd vns die Administration derselbigenn ebensowohll als Landgrave Moriczen gelässen)“. Nachdem der Landgraf im Allgemeinen angeordnet hat, dass die neue Hochschule dieselben Privilegien und Immunitäten geniessen soll, mit welchen sein Grossvater Philipp der Grossmüthige die Universität Marburg begnadigt habe, enthält die Urkunde noch einige besondere Bestimmungen: Das ganze Corpus academicum, Lehrer und Lernende, Weiber, Wittwen, Kinder, Gesinde und alle der Universität Angehörige sollen den Rektor als ihre Obrigkeit anerkennen und ihm Gehorsam leisten, „vnnd thun vnsz weitter nichtsz, alsz wasz bekandtlich criminal ist, vorbehalten“. Eigenthümlich ist die für die Studenten und Angehörigen der Universität geltende Anordnung, dass sie „in der ganzen Gieszer gemarkung, esz sey im waldt oder feldt, naher hohem vnd niderigem wildtpreth, wüldten Ant vnnd andern Waldtvögellen, wasz dessen sein mag, nichtsz auszgenommen, pirschen

Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/5&oldid=- (Version vom 2.4.2020)