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nescio quo pignoris titulo et retentionis jure surreptum esse, cujus repetitionem aut si mavis renovationem duodecim abhinc annis post festum seculare Academicum a Sacra Caesarea Majestate quidem humillime petiimus, sed nondum obtinuimus.“

 Da in den Universitätsakten weder das Original noch eine Abschrift jenes Privilegiums vorhanden war, wandte ich mich nach Wien, um von dort eine Abschrift desselben zu erhalten. Die durch gütige Vermittlung meines verehrten dortigen Kollegen, Herrn Hofraths und Professors Dr. Siegel in den Wiener Archiven angestellten Nachforschungen waren völlig erfolglos, indem daselbst keinerlei Anhalt für eine jemals der Giessener Juristenfakultät ertheilte Komitive gefunden wurde. Dagegen gewährte das Grossh. Haus- und Staatsarchiv zu Darmstadt ausreichende Aufklärung. In demselben befindet sich ein Heft „Die Juristen Facultät zu Giessen und von Keys. Reichshoffcantzley annoch praetendirte vnausgelöste Palatinat betreff.“ Aus demselben, dessen Benutzung ich der Grossh. Archivdirektion verdanke, geht hervor, dass die vom Landgrafen Georg zu Hessen erbetene Ausdehnung der vom Kaiser Ferdinand II. i. J. 1630 der Juristenfakultät zu Marburg ertheilten Komitive auf die Juristenfakultät zu Giessen von Kaiser Ferdinand III. unter d. 10. Octob. 1650 erfolgt, das vollzogene Dokument aber durch Zahlung der betreffenden Taxen und Gebühren nie ausgelöst worden ist. Unter dem 20/30 Mai 1675 wurde von dem Landgräfl. Agenten in Wien eine Kopie des Privilegiums nach Darmstadt eingesandt, um „sich darinnen zu ersehen und des auslösens halber zu entschliessen; pro taxa werden 100 Ducaten gefordert“.

 Im J. 1705 wurde die Angelegenheit, wie aus den alten Universitätsakten hervorgeht, wiederum in Wien angeregt durch Vermittlung des Reichskammergerichts-Präsidenten Grafen Friedrich Ernst zu Solms-Laubach, aber auch hier in soweit ohne Erfolg, als eine Auslösung weder einer neuen Ausfertigung, noch einer vidimirten Kopie nicht stattgefunden hat. Die für die hiesige Juristenfakultät i. J. 1650 in Wien ausgestellte Komitive ist wegen nicht erfolgter Auslösung offenbar später kassirt worden, wesshalb in den dortigen Archiven kein Konzept derselben vorhanden ist. Das bereits in einem in den archivalischen Akten befindlichen Schreiben der Giessener Juristenfacultät v. J. 1675 erwähnte Gerücht,

Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/7&oldid=- (Version vom 18.2.2020)