Seite:Westfaelischer Friede IPM 1649 033.jpg

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gesampt jhr vorige Sicherheit / Iurisdiction vnd Vbunge / massen selbige für diesem Kriegswesen von vielen Jahren her / im Schwang gangen / ersetzt / vnd vnverletzlich erhalten werden sollen.

Die jenige Länder / so an Wasser stossen / vnd alle andere Rechte vnd Privilegien / als auch Mautte / so von der Römis. Käys. M. mit Bewilligung der Churfürsten / bey deß andern / beydes dem Graffen zu Oldenburg vff der Weeser erlaubt / oder von langer Hand im schwang gewesen / sollen in jhrenn völligen Kräfften bleiben vnd vollnzogen werden. Damit also die Handlung jhre vollständige Freyheit erlangen / vnd allerseiths zu Wasser vnd Land sicher zu reisen sey / auch dergestalt alle vnd jede beyderseiths Bundsverwandten Lehenleute / Vnderthanen / Angehörige vnd Innwohner / frey vnd sicher passiren / repassiren vnd handlen mögen. Vnd Krafft dieses / in den Stand vnd Sicherheit gelangen / worinn ein jeder für dem Teutschen Kriege sich befunden. Da dann beyderseyths Obrigkeiten / wider vnbillichen Gewalt vnd Zwang / ein jedern frembden / gleich als sein eygenen Vnderthanen / schützen vnd retten soll: Dergestalt / daß sowohl dieser Vergleich / als eines jeden Orths Rechtes vnd Satzungen beobachtet werden.

Damit aber besagter Friede vnd Freundschafft / zwischen dem Röm. Käyser vnd Könige in Franckreich / desto baß bestättigt / vnd der allgemeinen Sicherheit besser fürgestanden werde: Hierumb ist mit deß H. Reichs Chur:Fürsten vnd Ständen Bewilligung / Rath vnd Zuthun / vmb Friedens Willen verglichen.

Fürs Erste / soll die hohe Regierung / Iura superioritatis, auch alle andere Rechte / so bißhero das Heyl. Römis. Reich an die Bisthumber / Metz / Tull vnd Verdun / vnd derselben Stätte vnd Gebiethe / vnd benantlich Moyenwyck gehabt / künfftigs auff eben solche Weise der Cron Franckreich zustehen / vnd zu ewigen Tagen vnwiderrufflich incorporirt verbleiben: Jedoch mit vorbehalt deß iuris Metropolitani, so dem Ertz-Stifft Trier zukompt.

Es soll Herr Franciscus, Hertzog in Lotthringen / als ein ordentlicher Bischoff / in possession deß Bisthumbs Verdun / wider

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Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_033.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)