Seite:Westfaelischer Friede IPM 1649 047.jpg

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wider einzusetzen ist / dem andern deß abtrettende solle benahmen / vnd auß beyderley Religion an gleicher Zahl erwöhlen solten / welchen zu befehlen / daß[WS 1] alles / was vermög dieses Vertrags erfordert wird / ohne Verzug zu exequiren. Im Fall aber die Restituentes etwan Commissarien zu nennen vnderliessen / so soll die Käys. Mayst. auß denen / welche der wider einzusetzen ist / benennen wird / einen Erwöhlen / vnd noch einen ihres beliebens / jedoch damit beyderseits Religions-Verwandten gleichheit gehalten werde / adiungiren / welchen sie dann wegen der Execution, Commission ertheilen wird / ahnerachtet der entgegen lauffenden Einwürffen.

Gleich nach beschlossenem Frieden / sollen die wider einzusetzen seyn / den Inhalt deß Vergleichs den Interessirten / welche etwas zu restituirn haben / zu wissen machen.

Letztlich / sollen alle vnd jede Stände vnd Communen / es seyen privat- oder Ordensleuthe / oder Weltliche Personen / welche vermög dieses Vertrags / vnnd derselben General-Reguln / oder einer specialen vnd außtrücklichen Verordnung / vmb wider abzutretten / zu cediren / zugeben / zuthun / vnd etwas zu laysten / verbunden sind / gehalten seyn / gleich nach publicirung der Käyserlichen Edicten vnd beschehenen Ankündung / betreffend die Restitution, ausser einiger Verweigerungs / oder einiges behelffs vnd Salvatori Clausul, so entweders in genere oder specie, fürher in der Amnestia eingeführet worden / Entgegensatzunge oder auch sonsten Einwendung / sie sey wie sie wölle / ohne einigen schaden / alles das jenige / was sie schuldig sind / restituirn, cedirn, geben / thun vnd laysten.

Es solle auch kein Crayß-Außschreibender / oder Obristen / oder Executions-Commissarius, Stand oder Soldat / bevorab in Besatzung liegender / oder ein ander / wer der auch were / sich solchem widersetzen: sondern den Executorn vielmehr beystehen. Da dann den Executorn frey vnd bevorstehet / gegen die jenigen / so die Execution vff jrgend eine Weiß zu behindern / sich vnderstehen /

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: dz
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Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_047.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)