der Statt Nürnberg respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden.
Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.
Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_055.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)