Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 021.jpg

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[Art. IV, 25] Die Herren Wirtenbergische Fürsten der Mompelgarder Lini sollen wider eingesetzt werden / in alle jhrige im Elsaß / oder sonsten gelegene Landschafften / vnd benamentlich in die zwey Burgundische Lehengüter Lervant[1] vnd Parsavant / vnd sollen beyderseits in den Standt gelangen / Gerechtigkeiten / Vorzug / vnd insonderheit vnmittelbare Bewandtnuß / betreffende das Römis. Reich / in welchem sie fürm eingang der gegenwärtigen Kriegen sich befunden / auch deren sie / gleich andern deß Heyl. Röm. Reichs Fürsten vnd Ständen / genossen.

[Art. IV, 26] WegenWie es in der Vnder: vnd Ober-Marggraffschafft Baden gehalten werden solle. der Badischen Sache ist es folgender gestalt verglichen:

Nemblich Herr Friederich / Marggraff zu Baden / vnd Hochberg / dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / so jhnen einigerley Weise bedienet gewesen / oder annoch bedienet sind / sie seyen was Namens oder Standts sie wollen / sollen sich erfrewen vnd geniessen / der am 2. vnnd 3. Articul obbeschriebenen Amnestia, mit allen denen Clausuln vnd Gutthaten.

Sollen auch / krafft deroselben / vollkömblich restituirt werden / so wol in geistlichen vnd weltlichen Sachen / in den Stande / darinn für der entstandenen Böhmischen Vnruhe / Herr Georg Friederich / Marggraff zu Baden vnd Hochberg / betreffend die Vnter-Marggraffschafft Baden / so sonsten vnterm Namen Baden Durlach verstanden wird / wie auch belangend die Marggraffschafft Hochberg / ingleichem die Landschafften Rötteln / Badenweyler vnd Sausenberg / sich befunden: ohnerachtet deren biß dahero entgegenlauffenden / jedoch cassirt: vnd vffgehobenen Veränderungen / sampt vnnd sonders.

Hierneben sollen Herrn Marggraff Friederichen / ausser Schuldenlast / so immittelst zu den zeiten Herrn Marggraff Wilhelms gemacht / die Aempter Stain vnd Renchingen / sampt allen darzu / Herrn Wilhelmen / Marggraffen zu Baden vbergebenen gehörigen Gerechtigkeiten / schrifftlichen Vrkunden / vnd andern zugehörungen / eingeraumbt: Wegen aber der Einkunfften / Pensionen vnnd Vnkosten / vermög deß zu Etlingen im Jahr 1629. getroffenen Vergleichs / verfahren werden[, dergestalt / daß die wegen Schäden/ Vnkosten vnd Interesse, wie auch der / von zeit an der ersten occupation anzuraitten/ erhobener Nutzung/ geschwebte Forderung gantz vnd zumal auffgehebt vnd erloschen sein sollen][2].

Es soll auch die jährliche Pension / so auß der Vnder-Marggraffsch. der Ober-Marggraffschafft pflegt abgestattet zu werden / krafft dieses / gäntzlich abgethan / cassirt vnd nichtig seyn. Dergestalt / daß dessentwegen niemands / so wol wegen deß verflossenen / als künftigen / begehrt oder gefordert werden möge.

Es soll auch künfftig zwischen beyden Badischen Linien / mit der praecedentz vnd Vorsitz bey deß Schwäbischen Cräyses / auch andern so wol allgemeinen / als particular deß Heylig. Römischen Reichs


  1. gemeint ist Clerval
  2. ergänzt nach [1], S. 8
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_021.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)