Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 026.jpg

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wegen würcklicher Execution in der gevrtheilten Sache suspendirt seyn / biß die Gerichtliche Handlungen (da ein oder ander Theil / jnnerhalb einer halben Jahresfrist/ nach getroffenen Frieden die Revision suchen wird) für ordentlichem Richter vff gewöhnliche Weise / oder extra ordinem, vff Weise so im Heyl. Römischen Reiche üblich / revidirt, vnd gleichwol erwogen würden. Vnd dergestalt sollen obbemelte Vrtheil entweders bestättigt oder verbessert / oder da Nulliteten mit vnter lieffen / gäntzlich vffgehoben werden.

[Art. IV, 50] DaLehen. auch einige hohe oder privat-Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert worden / noch auch derentwegen Dienstlaystungen geschehen / soll dasselbe niemand nachtheilig fallen / sondern soll die Zeit der erforderten Investitur, vom Tage an deß beschlossenen Friedens seinen Anfang gewinnen.

[Art. IV, 51] Endlich Restitutio
generalis.
sollen alle vnd jede Kriegs-Officirer / Soldaten / vnd sonsten Räthe / Diener / Geist: vnd Weltliche / wessen Namens oder Standes sie auch seyn möchten / welche einem oder andern Theil / oder derselben Bundsgenossen / oder sonst Angehörigen / in Kriegs: oder Ciuil-Sachen gedienet / vom Höchsten biß zum Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ohne einigen Vnterschied vnnd Außnamb / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / betreffende so wohl deren Person / als Güter / in den jenigen Stande / an Leben / Ehr / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in welchem sie sich vor diesen Kriegsläufften befunden / oder von Rechtswegen befinden mögen / beyderseits restituirt seyn. Soll auch weder deren Person oder Gütern / einiges Nachtheil zugezogen / noch einige Action oder Klage angestellt / viel wenigers einige Straffe oder Schade / vnter was Schein solches auch seyn möchte. Vnd dieses alles/ so weit es der Römis. Kays. M. vnnd deß Hauses Oesterreichs Vnderthanen vnd Vasallen nicht betrifft/ solle seine völlige Krafft vnd Würckung haben.

[Art. IV, 52] DieExtensio. aber der Römis. Kays. M. vnd Hauses Oesterreich Vnderthanen vnd Erb-Vasallen sind / sollen der Amnestia, so wol an Person / als Leben / Dignitet vnd Ehre geniessen / mögen auch in jhr voriges Vatterlandt wider einkommen: Jedoch daß sie sich derselben Königreichen vnd Provincien Gesetzen gemäß bezeigen.

[Art. IV, 53] SoLimitatio. viel aber derselben Güter betrifft / so dieselben ehe vnd bevor sie vff Seythen der Cron Schweden oder Franckreich getretten / durch Confiscation oder andere Wege verlohren / haben zwar die Herren

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_026.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)