Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 030.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

aber / welche jetzo bey gegenwärtiger Friedens-Handelung im Rath vnd Aemptern / über die obverglichene Zahl seyn / sollen zwar bey aller vorigen Dignitet vnd Vortheil / so lang sie leben/ oder jhre Stelle nicht auffkünden / verbleiben / allein nicht zu Rath gehen / oder da sie zu Zeiten bey Rath erscheinen wolten / deren Stimm nichts gelten.

[Art. V, 8] Kein Theil aber soll sich seiner Religions-angehörigen Gewalt / vmb den andern Theil zu vnterdrucken / mißbrauchen / oder eine grössere Zahl gerads oder vngerads Wegs / zu der Statt-Pfleger / Rathsmannen vnd anderer öffentlichen Aempter / Dignitet, zu erheben suchen: Da es auch / wann vnd wie offt es versucht würde / soll solches nichtig seyn. Derohalben nicht allein diese Verordnung alle Jahr / wann von newen Rathsmannen vnnd anderer Bedienten / in der Abgelebten Platz-Ersetzung gehandelt wird / öffentlich soll verlesen werden. Sondern auch der Statt-Pfleger deß innern vnnd übrigen Raths-Amptleuthen / Syndicorum, Richter vnd anderer Catholischen Bedienten / Wahl / beydes jetzt / beyd künfftigs / stehe bey den Catholischen der Augspurgischen Confessions-Verwandten aber bey jhnen selbsten. Also / daß nach Absterben eines Catholische / ein anderer Catholischer / gleichfalls nach Abgang eines Augspurgischen Confession-Zugethanen / ein gleichmässiger Folge.

[Art. V, 9] Die grössere Zahl der Stimmen / in Sachen die Religion directè oder indirectè betreffend / soll keines wegs gültig seyn: noch der Augspurgischen Confession Zugethanen Bürgern dessen Orths / mehr / als den Augspurgischen Confessions-Verwandten / Chur:Fürsten vnd Ständen / deß Heyligen Römischen Reichs nachtheilig seyn.

Daferrn nun die Catholischen mit der mehrern Zahl der Stimmen in diesen oder andern Dingen zum Nachtheil der Augspurgischen Confessions-Verwandten sich mißbrauchten / so soll jhnen hiermit vorbehalten seyn / Krafft dieses Vertrags / vmb vff die Abwechßlung eines fünfften geheimbten Rathmanns / oder andere billige Mittel zu appelliren.

[Art. V, 10] ImDeß Magistrats Wahl. übrigen verbleibt der Religions-Frieden / vnnd die Verordnung Käysers Caroli deß Vierdten / wegen Wahl deß Magistrats /

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_030.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)