Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 038.jpg

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wider einzuräumen seyen.

[Art. V, 27] Was aber für Güter die Stände deß Heyl. Römischen Reichs einander / vermög Pfandts-Recht / vor Menschen gedencken / versetzt haben / in denselben soll die Widerlösung anderer gestalt nicht statt finden / es seyen dann der Possessorn Exceptiones, vnd Merita causarum, genugsamb erwogen.

Da nun solche Güter bey jetzigem währendem Kriege / etwan ohne vorgehende erkündigung der Sachen / oder ohne zahlung oder erledigung / von jemand eingenommen worden weren / so sollen sie / sampt denen Vrkunden / alßbald den vorigen Besitzern völlig eingeräumbt werden / vnd so das Vrtheil die Widerablösung verstattet / vnd darinn zu Recht gesprochen / auch bey erlegung deß Gelts die restitution erfolgt / so soll dem ordentlichen Herrn bevor stehen / in diese verpfändete / an jhn wider kommende Landschafften seiner Religion-Exercitium öffentlich einzuführen / die Jnwohner jedoch vnd Vnderthanen sollen nicht gehalten seyn abzuziehen / oder jhre Religion / so sie vnterm vorigen Besitzer derselben verpfendeten Landen gehabt / zu verlassen. Vom öffentlichen aber dero Religions-Exercitio, soll zwischen jhnen / vnd dem ordentlichen ablegendem Herrn transigirt werden.

[Art. V, 28] 10. DieFreye Reichs-Ritterschafft. freye vnd ohnmittelbare Reichs-Ritterschafft / auch alle vnd jede derselben Glieder / sampt Vnderthanen / vnd jhren Lehen: vnd eygenthümblichen Gütern / daferrn nicht etwan etlicher Orthen / vermög der Güter oder respect der Bottmässigkeit / oder Wohnung / andern Ständen sie subiect erfunden würden / krafft deß Religion Friedens vnnd gegenwärtigen Vergleichs in den Rechten die Religion betreffend / vnd dannenhero kommenden Beneficien, sollen gleiches Recht haben / welches obgedachten Chur-Fürsten vnd Ständen gebührt / vnd[1] in derselbigen vnter einigem Schein verhindert oder betrübet werden. Die aber betrübt worden / sollen allesampt allerdings in vorige Possession restituirt werden.

[Art. V, 29]

11. DieFreye Reichs-Stätt. freye Reichs-Stätt betreffendt / gleich wie sie sampt vnd sonders / vnter dem Nahmen der Ständ deß Reichs nicht allein in dem Religion-Frieden / vnd gegenwärtiger dessen Erklärung / sondern auch sonsten allenthalben ohnzweiffentlich begriffen / Also sollen auch auß selbigen diejenige / bey welchen in Anno 1624. allein eine Religion in übung gewesen / in jhrem Gebieth / gegen dero Vnderthanen nicht weniger / als in jhren Mawren vnd Vorstätt / so wol in befügnuß zu reformiren, als andern Religions-Fällen / mit den höhern Reichs-Ständen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. andere Fassung: nocha.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_038.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)