Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 044.jpg

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Confessions-Verwandte Stände sich bevor / vmb dessentwegen auff nächtskünfftigen Reichs-Tage / oder sonsten bey der Röm. Käys. Mayt. jedoch mit vorbehalt / daß nichts desto minders fortgehenden Friedens / vnd Außschliessung aller Gewalt vnd Feindthätligkeit / ferrners respectivè gütlich vnd demütig zu intercediren.

[Art. V, 42] 14. VonLehens- vnd Affterlehens qualität. der blossen Lehens: oder Affter-Lehens qualitet, sie kommen vom Königreich Böhmen / oder Chur:Fürsten vnd Ständen deß Heyl. Röm. Reichs / oder anderst woher / entstehet die Gerechtigkeit zu Reformiren nicht / sondern da diese Lehen vnd Affterlehen / als auch Vasallen / Vnderthanen vnd geistliche Güter / in Religions-Sachen / vnd was der Lehensherr praetendirt, eingeführt / oder sich angemast / solle nach dem Zustand deß 1624. Jahrs / vnd 1. Januarij / beständig ermessen / in: oder ausserhalb Gerichts darwider gehandelt worden / vffgehoben / vnd in vorigen Stand gesetzt werden.

[Art. V, 43] SoSo die Lands-Obrigkeit strittig. die Lands-Obrigkeit vor: oder nach dem Termin deß 1624: Jahrs strittig ist / solle der Besitzer besagtes Jahrs gleiches Recht / so viel das offentliche Exercitium belangt / haben / biß daß über das possessorium vnd petitorium erkant vnd decidirt seyn wird. Die Vnderthanen aber sollen wegen immittelst veränderter Religion / so lang die Strittigkeit währet / abzuziehen nicht gezwungen werden.

InWann die Herrschafft beeder Religion. denen Orthen / wo die Catholische vnd Augspurgischer Confessions-verwandte Stände gleichmässige hohe Land-Obrigkeit führen / soll es so wol wegen deß öffentlichen Exercitij, als anderer die Religion betreffenden Sachen / in dem Stande bleiben / in welchem es an besagtem Jahr vnd Tage gewesen.

[Art. V, 44] Das blosse Hoch: Halß: vnd Leutgericht / wie auch das ius gladii, retentionis, & filialitatis, geben weder ins gesambt noch absonderlich das Reformation-Rechte. Was nun derhalben vnter solchem Schein bißhero für Reformationes eingerissen / oder durch Verträge eingedrungen / sollen vffgehoben / die Beschwerten restituirt, vnd hinführo von dergleichen gäntzlich vnterlassen werden.

[Art. V, 45] 15. WegenRenth / Zehend / Zinß der Renthen allerley Arth / so zu den geistlichen Gütern vnd jhren Besitzern gehörig / soll für allen Dingen das jenige beobachtet werden / was im Religionsfrieden §. Dagegen sollen die Stände der Augspurgischen Confession / etc.. Alsdann auch denen Ständen der alten Religion / etc. verordnet befunden wird.

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_044.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)