Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 047.jpg

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soll die Zahl auß beyder Religion-Häuptern gleich seyn. Von den Personen aber / oder Reichs-Ständen welche zu adiungiren, solle avff nächstem Reichs-Tage geschlossen werden. Jn solchen Conventen oder allgemeinen Reichs-Tägen / da auß einem / zweyen oder dreyen Reichs-Collegiis auß waserley Vrsachen es sey / oder zu was Sachen sie auch zu deputiren stunden / soll die Zahl der Deputirten von beyderley Religions vornembsten [Ständen] gleich seyn.

WannLimita. in extraordinari-Commissionen Sachen im Heyl. Römischen[1] Reiche zu verrichten fürfallen / so dann die Sache vnter den Augspurger Confessions-Ständen versirt, sollen allein derselben Religions-Verwandten deputirt werden / so vnter Catholischen / allein Catholische so vnter Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Ständen / beyder Religion in gleicher Zahl Commissarii ernennt vnd ordinirt werden. Es ist auch beliebet / daß zwar die Commissarii die Sachen/ so sie geführet / referiren, vnd jhre Meynung darbey anzeigen / aber nichts schliessen noch entscheyden sollen.

[Art. V, 52] 19. InIn Religions-Sachen die Güter zu beobachten. Religions-Sachen / auch allen andern Händeln / da die Stände als ein Corpus nit mögen considerirt werden / sondern Catholische vnd Augsp. Conf.verwandte in zwey Theil sich scheyden / solle allein die gütliche vergleichung statt finden / vnd vff die mehrere Stimmen nit gesehen werden.

So viel die mehrere Stimmen in materia collectandi betrift / nach dem dieselbe bey gegenwärtiger Versamblung nit geschlichtet werden mögen / sollen sie biß auff nächsten Reichstag verschoben seyn.

[Art. V, 53] 20. VberCammergericht. dieses / als wegen entstandener in gegenwärtigem Kriege Veränderungen vnd andern Vrsachen / von dem Reichs-Cammergerichte an einem sämptlichen Reichsständen bequemen Ort zu versetzen / vnd Richter / Praesidenten / Assessores, vnd sämptliche der Iustici-Bediente / in gleicher Anzahl beyderley Religion zu praesentiren / wie auch sonsten von andern zu dem Cammergericht gehörigen Sachen / etwas fürbracht worden / allein bey dieser Versamblunge / wegen der sachen wichtigkeit / nit so völlig abgehandelt werden mögen: So ist verglichen worden daz vff dem nächst instehenden Reichstage von diesem allem zu handeln / vnd sich beyneben zu vergleichen stehe / wie die zu Franckfurt bey jüngst gehaltenem Deputation-Convent vorgangne Deliberationes werckstellig gemacht / vnd was in solchem noch abgehen möchte / ersetzt werden solle.

Damit aber diese Sache nit gäntzlich vngewiß bleibe / ist beliebt worden / über den Richter / vnd 4. Praesidenten / vnd zwar darunter zween der Augsp. Conf.


  1. Vorlage: Rö- (Zeilenumbruch) schen
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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_047.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)