Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 052.jpg

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Aber hingegen nicht zugelassen seye / das offentliche Religions-Exercitium, Gesetze vnd der Orthen übliche Christliche Verordnungen zu ändern / oder die Kirchen / vnd Hospitalia, oder dahin gehörige Reditus, Pensionen / oder Stipendia, den vorigen zu entziehen / vnd den jhrigen Religions-Verwandten zuzuwenden. Oder vnter dem Fürwandt Iuris territorialis, Episcopalis, patronatus, oder einem andern praetext, denen Vnderthanen einer andern Religions-Diener auffzudringen / oder einige andere Verhinderung / oder Nachtheil / directè oder indirectè eines andern Religion zuzufügen. Vnd damit dieser Vergleich desto fester gehalten werde / so soll zugelassen seyn / in gegenwärtigem änderungs-Fall / denen gemeinden praesentiren / oder die das Ius praesentandi nicht haben / namhafft zu machen / qualificirte Schul- vnd Kirchendiener von deß Orths öffentlichem Consistorio vnd Ministerio, so sie mit den praesentirenden Gemeinden einerley Religion sind / oder in Ermanglunge dieses / an dem Orth / an welchem die Gemeinden erwöhlen werden / zu examiniren / zu ordiniren / vnd hernach von dem Fürsten oder Landsherrn / ohne Verweigerung zu bestättigen.

[Art. VII, 2] Da aber eine Gemeinde / vff dem begebenden Enderungs-Fall / seines Herrn Religion annehmen / vnd begehren würde / auff seinen Kosten das Exercitium, welchem der Fürst / oder Herr zugethan / zu halten / so solle jhr solches frey vnd bevor stehen / jedoch ohne der übrigen Nachtheil / vnd solches Nachsehen solle Jhr von den Successorn nicht wider benommen werden. Aber die Consistoriales, Kirchen-Visitatores, Professores, in Schulen / vnd Vniversiteten / in der Theology, vnd Philosophy, sollen einerley Religion zugethan seyn / welche dieser Zeit an jedem Orth offentlich im Schwang gehet.

Gleich wie aber obanerwähntes alles von künfftigen Enderungen zu verstehen ist / als soll es der Fürsten von Anhalt / vnd dergleichen Gerechtigkeiten / welche jhnen zuständig / nicht nachtheilig fallen.

EsVber bemelte drey Religion solle keine im Reich geduldet werden. soll aber / ausser obbenandten Religionen / kein ferrnere im Heyl. Römischen Reiche angenommen / oder geduldet werden.

[Artikel] VIII.

[Art. VIII, 1] DamitVorsehung daß fernere Spaltung verbleiben möge. aber Vorsehung geschehe / daß hinführo im Politischem Stand keine Spaltungen entstehen / so sollen alle vnd jede Chur:Fürsten vnd Stände deß Reichs / bey jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen /

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_052.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)