Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 055.jpg

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hin vnd wider im Römischen Reiche / durch verursachen deß Kriegs newlich auß eigenem Gewalt / wider die Rechte / vnd Privilegia ohne der Röm. Käys. Mayst. vnd Reichs-Verwilligung für Zöll vnd Mauten eingeführt worden / wie auch der Mißbrauch der Brabantischen Bull / vnd dahero entstandenen Repressalien vnd Arresten / sampt eingeführten frembden Ankündigungen / exactiones vorenthaltenen / wie auch der vnmäßlichen Posten / auch sonsten andere vngewöhnliche Beschwerden vnd Verhinderungen / von welchen die Handlungen vnd Schiffarthen geschwächt worden / gäntzlich vffgehoben / vnd jeden Provincien Hafen vnd Ströhmen jhre alte Sicherheit / Bottmässigkeit vnnd Gebräuche / wie sie vor diesen Kriegen von vielen Jahren hero gewesen / wider gegeben / vnd vnverbrechlich erhalten werden.

[Art. IX, 2] Die Landtschafften / welche jhre Ströhm vnd Gerechtigkeit / Privilegia / auch Maut von der Käys. Mayst. mit der Herrn Churfürsten Bewilligung / so wol andern / als auch den Herrn Graffen zu Oldenburg / vff der Weser haben / oder vor langen Jahren eingeführet / sollen in jhrem völligen Lauff bleiben / vnd zur Execution gebracht werden / damit also allenthalben der Kauffhandel völlige Freyheit / vnd der Paß zu Wasser vnd Land sicher / vnd dergestalt allen vnnd jeden beyder Theilen Bundtsgenossen / Lehenleuthen / Vnderthanen / Schutzverwandten vnd Jnwohnern / zu reisen / zu handlen / hin vnd her zu ziehen / gegeben vnd Krafft dieses / vergönnet seye: Massen dann für diesen Teutschen Kriegs-Empöhrungen ins gemein gewesen ist / vnd sollen jedes Orths Obrigkeit solche wider vnbilligen Gewalt vnd Zwang / als eygene Vnderthanen / zu beschützen vnd zu beschirmen gehalten seyn / vnd diese Vergleichung auch jedes Orths Recht vnnd Gesetz bey seiner Würde verbleiben:


[Artikel] X.

[Art. X, 1] Ferrners / Cron Schweden satisfaction.dieweil die Durchläuchtigste Königin in Schweden begehrt hat / daß Jhr / gegen der in diesem Kriege eroberte Plätz-Abtrettung ein Genügen geschehe / vnd zu Widerbringung deß gemeinen Friedens / gebührlich begegnet werde. So haben die Röm. Käys. Mayst. mit Einwilligung der Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / insonderheit deren / so dabey vornemblich interessirt sind / Krafft dieser Transaction / besagter Königl. M. in Schweden / vnd künfftigen jhren Erben vnd Nachfolgern / Königen / vnd dem Reiche Schweden nachfolgende Landschafften / mit allen jhren Rechten / zu einem jmmerwährenden vnd ohnmittelbarem Reichs-Lehen übergeben.

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_055.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)