Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 056.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

[Art. X, 2] Fürs Vor-Pommern vnd die Insul Rügen.Erste / das gantze Vor-Pommern / sampt der Jnsul Rügen / mit dero Bezirck / wie solches die letzte Hertzogen in Pommern gehabt. Nächst diesem / [von] Hinder-Pommern / Stettin / Gartz / Damm / Golnaw / vnd die Jnsul Wollin / sampt darein lauffenden Oderstrom vnd Meer / ins gemein der frische Haaff genandt / benebenst seinen dreyen Außflüssen / Pein / Schwin vnd Dieffenaw / sampt auch beyderseyths angräntzendem Land / von anfang deß Königl. Gebieths / biß an das Balthische Meer / vnter der breite deß Orientalischen Gestats oder Vfers / von welcher zwischen den Königl. vnd Churfürstl. Commissarien / betreffend die Vnterscheidung der Gräntzen / vnd anderer geringerer Sachen / in der güte Vergleichung vorgehen solle.

[Art. X, 3] Dieses Hertzogthumb Pommern / vnd Fürstenthumb Rügen / benebenst deren Landschafften / vnd angehörigen Orthen / auch allen vnd jeden darzu gehörigen Gebiethen / Aemptern / Stätten / Castellen / Stättlin / Flecken / Dörffern / Vnderthanen / Lehen / Wassern / Jnsuln / Seen / Vfferen / Haaffen / Schiffländen / alten Zöllen vnd Renthen / vnd allen andern Geistl. vnd Weltlichen Gütern / wie auch titulatur, Dignitäten, Vorzügen / Freyheiten vnd Vorzüge / sampt allen vnd jeden Geist: vnd Weltlichen Rechten vnd Privilegien / welche die alte Pommerische Hertzogen gehabt / bewohnet / vnd regiert / soll die Königl. Mayst. vnnd Reiche Schweden von diesem Tage an zu ewigen Zeiten für ein Erb-Lehen haben / besitzen / vnd dessen frey gebrauchen / vnd vnverletzlich geniessen.

[Art. X, 4] Was auch die Hertzogen in Vor-Pommern für gerechtsame bey Conferirung der Praelaturen / vnd Praebenden deß Capittuls zu Cammin hiebevor gehabt / die solle ins künfftig die Königl. Mayst. vnnd Reiche Schweden zu ewigen Tagen haben / mit der Macht / dieselben abzuschaffen / vnd die Einkünffte / nach der jetzigen Capitularn abgang / der Fürstlichen Taffel zuzueygnen. Was aber dem Hertzogen in Hinder-Pommern zugestanden / solches solle dem Herrn Churf. zu Brandenburg / benebenst dem gantzen Bisthumb zu Cammin / auch dessen Landschafften / Gerechtigkeiten vnd Würden / wie hierunter mit mehrerem zu sehen / zustehen.

Deß Tituls / vnd Pommerischen Wappens sollen sich so wol das Königl. Schwedische / als Churfürstliche Brandenburgische Hauß / ohne vnterschied gebrauchen / wie solches vnter den vorigen Hertzogen in Pommern üblich gewesen. Vnd das Königliche zwar zu ewigen Tagen /

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_056.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)