Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 057.jpg

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das Chur-Brandenburgische aber / so lang von derselben Mannslinien jemand übrig seyn wird: Jedoch außgeschlossen das Fürstenthumb Rügen / wie auch aller praetension einiges Rechtens in die der Cron Schweden übergebene Oerther. Nach Abgang aber der Mannslinien deß Hauses Brandenburg / sollen alle / außgenommen Schweden / andere sich der Pommerischen Titulatur vnd Wappen enthalten. Vnd alßdann soll auch gantz Hinder-Pommern / mit Vor-Pommern / dem gantzen Bisthumb vnd sämptlichen Capitul zu Cammin / vnnd dergestalt mit allen der Antecessorn Gerechtigkeiten / vnd Anwartschafften vereinigt / allein den Königen vnnd Reiche Schweden zu ewigen Tagen zustehen / vnterdessen aber der Anwartschafft Hoffnung vnd Mitbelehnung sich erfrewen: Also / daß auch den Ständen vnd Vnderthanen besagter Oerther der Pflichtlaystunge halber dem alten Herkommen nach Sicherheit gelayst werden solle.

[Art. X, 5] Der Herr Churfürst zu Brandenburg / vnd alle andere darbey Interessenten sprechen ledig vnd loß die Stände / Diener vnd Vnderthanen / aller vorigen Pflicht / mit welchen sie biß Dato jhnen vnnd jhren Häusern verhafft gewesen. Vnd thun solche mit Pflicht vnd Gehorsamb der Königl. Mayst. vnd Reiche Schweden / als üblich / anweisen: Hiemit Schweden in völlige vnd rechtmässige Possession derselben einsetzen / mit Vffgebung aller dahin sich erstreckenden praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen. Vnd wollen auch dieses für sich vnd jhre Nachkommen / Krafft eines sonderbaren Jnstruments / bekräfftigen.

[Art. X, 6] Fürs Ander / thut die Röm. Käyserl. Majestet / mit deß Reichs Bewilligung / auch der Durchleuchtigsten Königin in Schweden / vnd dero Königlichen Erben vnd Reiche Schweden / zu einem immerwehrendem ohnmittelbaren Reichs-Lehen übergeben die Statt vnd die Statt vnd Haafen Wißmar zu Reichs-Lehen Haafen zu Wismar / sampt der Vestung Wallfisch / vnd Aemptern Poel (außgenommen die Dörffer Schedorff / Weitendorff / Brandenhusen vnnd Wangeren / so zum Hospital deß heyligen Geistes in der Statt Lübeck gehörig/) vnd New Closter / auch allen Rechten / An- vnd Zugehörenden / welches die Hertzogen zu Meckelburg bißhero gehabt. Also daß benandte Oerther / vnd der gantze Haafen / sampt beyderseiths von der Statt biß ins Balthische Meer reichenden Landtschafft Jhre Mayst. freyen disposition vnterworffen. Vnd möge auch dieselben mit Vestungen vnnd Besatzungen jhres Gefallens / nach erforderung der Vmbständen / jedoch auff jhren eigenen Kosten / versehen / vnnd allda zu

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_057.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)