Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 066.jpg

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[Artikel] XII.

[Art. XII,1] Der Hertzogen zu Meckelnburg ander wertliche compensation, das Bischthumb Schwerin vnd Ratzenburg. Für das jenige aber / so dem Hertzog von Meckelnburg zu Schwerin / Herr Adolph Friederichen / in Veränderung der Statt vnd Hafens Wißmar abgehet / soll jhme vnd seinen Männlichen Leibs-Erben zukommen das Bischthumb Schwerin vnd Ratzenburg / als ein jmmerwährendes ohnmittelbares Lehen / (jedoch vorbehältlich deß Hauses Saxen-Lawenburg vnd anderer Benachbarten / wie auch besagter Dioeces der zuständigen Rechten) sampt allen Gerechtigkeiten / schrifftlichen Vrkunden / Archiv, Registern vnd andern Zugehörungen / mit der Freyheit an beyden Orten / nach Abgang der jetziger Zeit residirenden Canonischen / die Canonicaten abzutilgen / vnd alle Renthen der Fürstlichen Tafel zu appliciren. Vnd solle auch bey den Reichs: vnd deß Nider-Sächsischen Crayses Conventen seine Session, auch zweyfachen Fürstlichen Titul vnd Stimme haben / vnd ob zwar dessen Bruders Sohn / Herr Gustav Adolph / Hertzog zu Meckelnburg in Güstraw / hiebevor Administrator zu Ratzenburg designirt worden. Dieweil jedoch jhme nicht weniger als seines Vatters Bruder [der Rechtsvorteil einer Wiedereinsetzung in seine Herzogtümer zugestanden wurde, so hat man es für recht und billig erachtet, daß zugunsten seines Oheims, der][1] von Wißmar abstehet / er hingegen dieses Bischthumbs sich begeben thue. Es solle aber besagtem Herrn Gustaph Adolphen zu einer Widerlage zwey Canonicat nach gegenwärtiger Vergleichung der Augspurgischen Confessions-Verwandten Gravaminum, eines im Magdeburgischen / das ander im Halberstättischen Stifft / so mit nächstem vaciren möchten / conferirt vnd gegeben werden.

[Art. XII, 2] Canonicat zu Straßburg. So viel die zwey angesprochene Canonicaten deß Thumbs zu Straßburg belangt / da ichtwas den Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständen / vermög gegenwärtiger Transaction gebühret / solle das Hauß Meckelnburg vff die Renthen zweyer Canonicaten Antheil angewiesen werden / jedoch ohn der Catholischen Nachtheil / da aber die Schwerinische Manns-Lini solte abgehen / vnnd die Güstrowische bleiben / alßdann soll diese jener succediren.

[Art. XII, 3] Ritter-Orden St. Johann. Zu mehrer Begnügung aber deß Hauses Meckelnburg / solle selbigem die Commenthureyen deß Hierosolymitanischen Ritter-Ordens zu St. Johann / Mirow vnd Nemerow / so in selbigem Hertzogthumb gelegen / vermög der Verordnung / so am 5. Articul / §. 9 fürher exprimirt, zu ewigen Tagen vbergeben werden / biß daß wegen deß Religionstreits im H. Römis. Reiche eine Vergleichung vffgerichtet seyn wird / vnd zwar der Schweriner Lini Mirow / der Güstrowischen Lini aber Nemerow:

  1. ergänzt nach [1], S. 40
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_066.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)