Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 069.jpg

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Bischoffs / nicht mehr im Leben seyn würde / so solle das Capitul einen andern auß Herrn Georgen Hertzogs zu Braunschweig / Lünenburg Nachkommen zu jhrem Bischoffe erfordern / gleicher Weiß mit dem Beding / wie die einmütig angenommene vnd jmmerwehrende Vergleichung erfordert. Wann aber selbiger entweders mit Todt abgangen sey / oder von selbsten solchs vffsagen würde / so solle besagtes Capitul entweders durch Wahl oder Postulation, ein Catholischen Bischoff jhnen fürsetzen. Da aber dieses Theils der Canonicorum entweders Vnfleiß / oder Zwyspalt darzwischen käme / so soll es bey der Satzung deß geistlichen Rechtens vnd Teutschlandts-Gewonheit verbleiben / jedoch vorbehaltlich der jmmerwährenden Capitulation, wie auch dieser Transaction, vnd dergestalt der jmmerdar alternativa successione vnter den Catholischen Bischoffen / so auß deß Capituls Mittel erwöhlet / oder anderstwoher erfordert worden / vnd der Augspurgischen Confession-Zugethane / aber keine andere / als die auß dem Hauß jetztbesagtes Hertzog Georgens entsprossen. Vnd zwar so der Fürsten mehr als einer fürhanden / solle auß den Jüngern ein Bischoff erwöhlt vnd postulirt werden. So aber kein Jüngerer fürhanden / solle einer auß den regierenden Fürsten erkohren werden. Da aber diese auch ermanglen / solle alßdann endlich Hertzogs Augusti posteritet succediren, mit der zwischen jhr vnd den Catholischen jmmerwährenden alternation, oder Abwechßlunge.

[Art. XIII, 7] Die Hertzogen von Braunschweig / Lüneburg / sollen die Religion verthädigen. Zum Fünfften / solle nicht allein ermeldter Hertzog Ernestus Augustus / sondern auch alle auß dem Hauß der Hertzogen zu Braunschweig / Lünenburg / der Augspurgischen Confession-Zugethane / so in diesem Bisthumb wechßelsweise succediren den Zustand der Religion der Geistlichen vnd sämptlichen Cleresey / so wohl in der Statt Oßnabrück / als in den übrigen / zu diesem Bisthumb gehörigen Gebieth / Stätten / Höfen / Dorffschafften / vnd allen andern Orthen erhalten vnd verthädigen / Allermassen droben beym dritten Articul / vnd der jmmerwährenden Capitulation versehen ist.

[Art. XIII, 8] Den Catholischen solle auch kein eintrag geschehen. Sechstens / damit auch bey währender Administration vnd Regierung eines Augspurgis. Confessions-Zugethanen Bischoffs / in der Catholischen geistl. Censur, wie auch im Gebrauch vnd Vbung der Sacramenten / nach der Römischen Kirchen Gewonheit / wie auch andere dem Orden angehörigen Sachen / nicht einige Vngelegenheit vnd Confusion einfiele / So solle aber solches die dispositio, so offt die

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_069.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)