Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 082.jpg

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[Art. XVI, 16] die Vnderthanen sollen zum Abzug helffen. Eines jeglichen Orths Vnderthanen sollen zu dem Abzug der Besatzungen vnd Soldaten gehalten seyn/ Wagen/ Pferd vnd Schiffe/ sampt nötigem Proviant vnd Vorschub [für alle notwendigen Dinge][1] ohne Entgelt zu verschaffen/ damit selbige an die im Reich bestimpte Oerther kommen mögen. Welche Wagen/ Pferd vnnd Schiffe/ die auß der Besatzung abziehende Commendanten/ ohne Gefährd vnnd List/ wider sicherlich zurück folgen lassen/ vnd verschaffen sollen.

die Vnderthanen sollen einander ablösenDer Ständen Vnderthanen sollen auch einander bey diesem Last vnnd Abfuhr/ von einem Gebieth in das ander/ biß sie an das im Reiche bestimpte Orth gelangen/ ablösen. Da dann keinem Commendanten oder Officirer der Besatzungen oder Soldaten erlaubt ist/ die Vnderthanen deren Wagen/ Pferd/ Schiffe/ vnnd dergleichen jhnen zum besten Hergeliehenes eines vnd anders ausser jhrer Herrn Gebieth/ vielweniger deß Röm. Reichs Gräntzen/ mit sich zu schleppen. Derentwegen sie dann mit Hinderlassung Gaysel/ Sicherheit laysten sollen.

[Art. XVI, 17] Die wider Abgetrettene/ so wohl der See: Gräntz: als Mittelländische genandte Oerther sollen von allen ferrneren/ bey jetzigen Krieges-Empörungen eingeführten Besatzungen hinführo zu allen Zeiten befreyet: vnnd jhrer Herrn (mit Vorbehalt jedes Rechten) freyer Verordnung vberlassen seyn.

[Art. XVI, 18] Es soll auch keiner Statt jetzt oder ins künfftig zu einigem Nachtheil vnnd Schaden gereichen/ daß sie von einem oder andern kriegenden Theil ist erobert vnnd besetzt worden. Sondern es sollen alle vnd jede sampt jhren Bürgern vnd Einwohnern so wohl der allgemeinen Amnestia, als andern dieses Friedens Wolthaten sich zu erfrewen haben. Vnd im vbrigen alle jhre Gerechtigkeiten vnd Freyheiten in Geist- vnd Weltlichen Dingen/ so sie für diesem Kriegswesen gehabt haben/ beständig verbleiben: jedoch vorbehältlich der hohen Obrigkeit sampt allem deme so jedem Herrn zuständig.

[Art. XVI, 19]Abdanckung der Völcker. Endlich sollen aller im Reiche kriegender Theilen Völcker abgedanckt vnnd erlassen werden: jedoch mag jeder Standt/ so viel zu seiner Sicherheit nöthig/ Völcker behalten.

[Art. XVI, 20] Es solle aber so wohln der Soldatesca Abdanckung/ als der Oerter Widereinräumung/ zu bestimpter Zeit/ mit solcher Ordnung vnd Weise geschehen/ wie sich die Kriegs-Generaln vergleichen werden: jedoch mit Beobachtung dessen/ was Hauptsachlich bey dem Articul von Befriedigung der Kriegs-Völcker ist verglichen worden.

  1. ergänzt nach [1], S. 51
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_082.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)