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hiebei verschiedene Fragen auf. Erstlich: ist ein Herausgeber dazu berechtigt, ja verpflichtet, das, was man eine Bearbeitung des Textes nennt, zu vollziehen? Bejahet man diese Frage, was wol ziemlich allgemein geschehen wird, so handelt es sich nunmehr um die erlaubten Gränzen und die Methode eines solchen Verfahrens. Dass man nicht so weit gehen dürfe, auf Kosten der charakteristischen Eigenthümlichkeiten bestimmter Zeiten, Landstriche und einzelner Urkunden, einen die Unebenheiten der Sprache und Schreibart verwischenden, möglichst lesbaren Text zu geben, versteht sich wol von selbst.

Über den ersteren Punkt, nämlich die Nothwendigkeit die Texte so zu liefern, wie ein richtiges Verständniss derselben es an die Hand giebt, hat sich Waitz in eben so bündiger als überzeugender Weise ausgesprochen, anknüpfend an Beyer’s Urkundenbuch zur Geschichte der, jetzt die Preussischen Regierungsbezirke Coblenz und Trier bildenden Territorien, also an eine sonst sehr verdienstliche Arbeit, in welcher indessen der Herausgeber von der Ansicht ausgieng, sich ganz streng an die Urschriften halten zu sollen. Beyer’s Verfahren scheint allerdings beanstandet werden zu müssen. Nur in wahren Ausnahmsfällen sind die Urschriften so beschaffen, dass sie sich zu einem ohne

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/20&oldid=- (Version vom 1.8.2018)