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Germaniae, dem Wirtembergischen Urkundenbuche, und zu Huillard-Breholle’s Historia diplomatica Friderici, werden hinreichende Anhaltspuncte gewähren, obgleich das Verfahren bei Anlegung derselben nicht durchaus das gleiche war, noch sein konnte. Ich erlaube mir – salvo meliori – meine diesen Registern abstrahirten Ansichten in Kürze vorzutragen.

Jede in den Urkunden vorkommende Form eines Namens, sie betreffe nun Personen- oder Ortsnamen, muss im Register nachgewiesen sein und zwar so oft, als sie sich in dem betreffenden Urkundenbuche vorfindet. Sie muss aber auch auf jene Form verwiesen werden, welche gegenwärtig die gebräuchliche oder überhaupt die üblichste ist. Am letzteren Orte sind fernerhin alle jene Formen anzugeben, unter welchen der Name im Urkundenbuche und Register vorkömmt. Ein concretes Beispiel: Ich würde im Register unter Basel nur jene Fälle bemerken, in welchen diese jetzt allgemein und allein übliche Form auch in den betreffenden Quellen steht, und unter Basil, Basilea, Basvl u. s. w. jene Fälle aufführen, in welchen diese Formen im Codex diplomaticus angewendet sind. Um aber eine leichte Übersicht zu erzielen, würde ich, abweichend von der streng alphabetischen Ordnung, die

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/52&oldid=- (Version vom 1.8.2018)