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Bei den Personennamen, die, seit dem 13. Jahrhunderte, in der Regel nicht einfach sondern doppelt, als Vor- und Zunamen (Tauf- und Familiennamen) erscheinen, entsteht die Frage, welcher Theil einer solchen zur Bezeichnung eines Individuums dienenden Benennung dem andern folgen müsse. Entscheidet man sich dafür, dem Vornamen (Taufnamen) im Register den Vorzug einzuräumen, wie z. B. Huillard-Bréholles gethan hat, so ist hiegegen nichts einzuwenden, wenn man nicht unterlässt, beim Familiennamen auf alle jene Vornamen zu verweisen, welche im betreffenden Urkundenbuche mit dem fraglichen Familiennamen verbunden erscheinen, ein Verfahren, welches in den Registern der Monumenta Germaniae historica zur Anwendung kömmt.

Dass ein nachlässig gearbeitetes, unzuverlässiges Register beinahe schlimmer sei, als gar keines, bedarf kaum einer besonderen Versicherung. Ein vollständiges Sachregister wird Niemand bei einem Urkundenbuch zu verlangen geneigt sein, wenigstens sicherlich Niemand, welcher die Hindernisse kennt, welche einer solchen Anforderung entgegenstehen würden. Doch scheint es zweckmässig, wenigstens auf besonders wichtige oder seltene Dinge hinzuweisen.

Was drittens die Nachweisung der von einzelnen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/55&oldid=- (Version vom 1.8.2018)