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a. Öffentliche und Privatbeichte zu unterscheiden.
Von letzterer die Rede.

 Zuvor muß bemerkt werden, daß bei dem Nachfolgenden nicht von der jetzt gewöhnlichen allgemeinen Beichte die Rede ist, wo man am Sonnabend des Nachmittags oder am frühen Morgen des Sonntags sich um den Prediger sammelt, eine Beichtrede anhört, den Prediger eine Beichte vorsagen und darauf ins allgemeine die Absolution sprechen läßt; denn obwohl auch dies nicht zu verachten und eine gute Übung ist, Gottes Wort zu hören und sich zuzueignen, so ist es doch an den meisten Orten nur ein Mißbrauch, der anstatt der Privatbeichte aufgekommen ist, nach welcher ein jeder einzeln die Sünden, welche sein Gewissen beschweren, einem berufenen Diener des Worts beichten und sich einzeln durch die heil. Absolution trösten lassen soll. Von dieser Privatbeichte reden wir, welche man nach dem 11. Art. der Augsburgischen Konfession „erhalten und nicht fallen lassen soll“, welche sich auch zwischen frommen Seelsorgern und heilsbegierigen Beichtkindern überall von selbst wieder einrichtet, wenn sie auch nicht gerade mehr so, wie ehedem in einem besondern „Beichtstuhl in der Kirche, sondern etwa im Hause des Beichtvaters oder des Beichtkindes geübt wird.“ S. darüber mehreres unter Nr. 23.

 Mancher zweifelt, ob in der heil. Schrift geboten sei, einem Seelsorger zu beichten; allein, auch wenn die Beichte dem Beichtvater nicht notwendig

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Löhe: Einfältiger Beichtunterricht für Christen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses. Kommissionsverlag der Buchhandlung der Diakonissenanstalt, Neuendettelsau 1900, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Beichtunterricht_(4._Auflage).pdf/34&oldid=- (Version vom 17.7.2016)