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Aber ohne Beichte nicht wohl ausführbar.

 Ist es nun wahr, daß das Hirtenamt ein göttliches ist, so ist es auch von seiten eines Hirten nicht Anmaßung, wenn er von seinen Beichtkindern Hingebung, Vertrauen und Bekenntnis erwartet. Soll er für die Seelen der ihm anvertrauten Herde sorgen und wachen[1], ja gar Rechenschaft geben nach Ebr. 13, 17, so muß er sie, d. i. doch wohl vornehmlich ihre Sünden, Schwachheiten und Anfechtungen kennen; und da er diese argloser und heimlicher von niemand vornehmen kann, als von den Seelen selbst, so ist notwendig, daß die Seelen selber vor ihm offen werden. Wenn der HErr Jak. 5, 16. gebietet, daß ein Bruder dem andern seine Sünde bekenne, wie viel mehr wird Er es gebieten, oder recht zu reden, gar nicht für nötig achten, zu gebieten, daß ein Christ vor seinem Hirten beichte und bekenne. Es ist gewiß in den meisten Fällen nur Hochmut, wenn ein Herz sich sträubt, einem treuen Hirten zu beichten und es ist Thorheit dazu, weil es dadurch der Vorteile einer reumütigen Beichte (s. nachher e) verlustig wird.


c. Beichte zur Absolution nötig.

 Indes ist es ja nicht allein das Hirtenamt im Allgemeinen, welches Beichte der Christen notwendig


  1. Es ist offenbar, daß ein Seelsorger dem am besten – oder wenigstens am vorsichtigsten und besonnensten rät und für ihn sorgt, den er samt seinen Verhältnissen am besten kennt.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Löhe: Einfältiger Beichtunterricht für Christen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses. Kommissionsverlag der Buchhandlung der Diakonissenanstalt, Neuendettelsau 1900, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Beichtunterricht_(4._Auflage).pdf/37&oldid=- (Version vom 17.7.2016)