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Grundsatzes willen, daß das Abendmahl kirchentrennend sei. Antwortet man hierauf, man wiße das alles, gebe auch alles zu, aber zuweilen werde man eben von der Barmherzigkeit gedrängt, den Reformierten zu Willen zu sein; so sollte man denken, die Barmherzigkeit könne in diesem Falle gar keine besonders tiefe, herzliche und schmerzliche sein, weil hier von Barmherzigkeit gar keine Sprache sein könne, sondern nur vom Recht. Man stempelt das Unrecht zur Barmherzigkeit um, damit man es thun kann, anstatt das Gewißen für Recht und Unrecht zu erwecken. Dem Lutheraner in der Fremde wird unter allen Umständen verboten, sich sakramentlich zu bedienen, er muß mit dem crede et manducasti zufrieden sein, und doch entbehrt er so viel; und der Reformierte, der bei unserem Abendmahle gar nicht sucht, was wir ihm geben, es auch nicht nimmt und nicht entbehrt, welcher, wenn man es von lutherischem Standpunkt aus betrachtet, am Sakrament überhaupt nicht viel entbehrt, der reizt so viele lutherische Pfarrer zur Barmherzigkeit! Ist er denn nicht leicht wegzuweisen? Er fährt vielleicht alljährlich weite Strecken des Vergnügens wegen, und sollte in einer das Erbarmen gar so sehr erregenden Noth sein, wenn er ein paar Stunden gehen, fahren oder die Eisenbahn benützen muß, um die Gemeinde zu finden, zu der er gehört oder der er doch zuzuweisen ist? Ist es zu erbarmen, wenn er das nicht thun mag, und greift das so gar in ein erbarmungsvolles Herz, einem Menschen von dieser Art zu sagen: „Geh zu den Deinen“!? Ist wahres Erbarmen vorhanden, so belehrt man den armen Reformierten erstens darüber, daß auch sein Abendmahl für ihn, als Reformierten, noch einiger Mühe werth sei, zweitens aber, daß in der lutherischen Kirche das Sakrament

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Wilhelm Löhe: Gutachten in Sachen der Abendmahlsgemeinschaft. Verlag der C.H. Beck’schen Buchhandlung, Nördlingen 1863, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Gutachten_in_Sachen_Abendmahlsgemeinschaft.pdf/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)