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Wirkungen des Sakramentes zu erkennen, können am allerwenigsten sich selbst zur Entbehrung verurtheilen, wenn es irgend möglich ist, das Sakrament zu erlangen. Ist daher alle Hoffnung verschwunden, durch entsagungsvolles Zeugnis den Pfarrer von der Sakramentsmengerei abzubringen; so liegt nur alles daran, daß man sich der Sünde der Mengerei nicht theilhaft mache. Kann das irgendwie gelingen, so halte ich wenigstens es für nicht unrecht, wenn jemand durch die Noth und das Verlangen seiner Seele nach dem Sakramente sich treiben läßt, auch aus den Händen eines lutherischen – ich sage nicht unierten oder gar reformierten – dabei aber mengerischen Pfarrers den Leib und das Blut des HErrn zu nehmen. Ich rathe das nur unter der Voraussetzung, daß man nicht wallen kann, und daß man sich keiner Schuld der Mengerei theilhaftig mache. Wir dürfen unter keiner Bedingung mit anderen Unrecht thun, und es liegt daher für den gegebenen Fall alles daran, daß der nachfolgende Rath wirklich die Mitschuld vermeidet. Auch in dem gegebenen Nothfall müßte man den Rath verwerfen, und sich mit dem crede et manducasti zufrieden geben, wenn er die Mitschuld nicht vermiede.

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 Von einer inneren Mitschuld durch Theilnahme an der falschen Ansicht der Gegner ist keine Rede: wir versuchen ja nur, denjenigen Personen einen Rath zu geben, welche unserer Ueberzeugung sind. Wir sprechen nur von Mitschuld durch äußere Theilnahme. Indem der Apostel sagt, man solle die Ketzer meiden, verbietet er die kirchliche Gemeinschaft mit Ketzern, die doch von unsern Gegnern gepflegt wird. Wir aber wollen die kirchliche Gemeinschaft mit unseren Gegnern halten, weil wir nicht wißen, wie wir ohne sie unser hohes Bedürfnis und unsern

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Wilhelm Löhe: Gutachten in Sachen der Abendmahlsgemeinschaft. Verlag der C.H. Beck’schen Buchhandlung, Nördlingen 1863, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Gutachten_in_Sachen_Abendmahlsgemeinschaft.pdf/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)