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Wilhelm Löhe: Wilhelm Löhe’s Tractate für die Seelsorge. VI: Der sacramentliche Theil des Confirmandenunterrichts

 Vor den Eingangsgebeten steht die Bezeichnung des Täuflings mit dem Kreuze, welche mit den Worten gegeben wird: „Nimm hin das Zeichen des heiligen Kreuzes beides an Stirn und an Brust.“ Dadurch ergreift der HErr Besitz vom Täufling als von seinem Eigenthum.

 An den Schluß der ganzen Handlung tritt entweder bloß der Kirchensegen, oder vorher auch eine Danksagung für die Taufe.

 Die lutherische Kirche hat in ihre Taufordnung auch den Exorcismus aufgenommen, d. h. die Formel der Teufelsbeschwörung. Seit Speners Zeiten aber ist er an den meisten Orten gefallen, und man hat seitdem den Grundsatz geltend gemacht, man solle ihn nicht fallen laßen, wo er noch steht, und nicht aufrichten, wo er gefallen ist. Jedenfalls aber gehört er der Form

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Löhe: Wilhelm Löhe’s Tractate für die Seelsorge. VI: Der sacramentliche Theil des Confirmandenunterrichts. U. E. Sebald’sche Buchdr. u. Verlagshandlung, Nürnberg 1860, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Tractate_f%C3%BCr_die_Seelsorge_(Teil_VI).pdf/30&oldid=- (Version vom 8.8.2016)