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Wilhelm Löhe: Wilhelm Löhe’s Tractate für die Seelsorge. VI: Der sacramentliche Theil des Confirmandenunterrichts

§. 14.
Von der Beichte sammt Anleitung zu den verschiedenen Arten derselben.

 Die römische Kirche verpflichtet ihre Kinder, alle wißentlichen Sünden zu beichten; sie hat und hält bei allen Erleichterungen, die sie gewährt, Beichtzwang. Die lutherische Kirche erlaubt ihren Kindern zu beichten, rühmt die Beichte, sieht gerne wenn sie benützt wird, und bedauert es, wenn ein gewaltiges Erziehungsmittel nicht oder selten benützt wird; sie läßt jedermann die Freiheit, besondere Sünden zu bekennen oder auch nicht. Darin liegt der gewaltige Unterschied zwischen der römischen und lutherischen Kirche, nicht in dem Namen Ohren-, zumal die Reformatoren die Privatbeichte selbst Ohrenbeichte genannt haben.

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Löhe: Wilhelm Löhe’s Tractate für die Seelsorge. VI: Der sacramentliche Theil des Confirmandenunterrichts. U. E. Sebald’sche Buchdr. u. Verlagshandlung, Nürnberg 1860, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Tractate_f%C3%BCr_die_Seelsorge_(Teil_VI).pdf/62&oldid=- (Version vom 8.8.2016)