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Wilhelm Löhe: Wilhelm Löhe’s Tractate für die Seelsorge. VI: Der sacramentliche Theil des Confirmandenunterrichts

Beleidigten und den Zeugen vereinigen, den einen irrenden Sünder zur Erkenntnis zu bringen und dem HErrn JEsu sein Schaf wieder zuzuführen. Denn der HErr selbst spricht Matth. 18.: „Hört er die Zeugen nicht, so sags der Gemeinde. Hört er die nicht, so halte ihn für einen Heiden und Zöllner.“ In dem Fall ist er auch von der christlichen Gemeinschaft ausgeschloßen. – Es versteht sich von selbst, daß man so nicht über solche Handlungen verfahren kann, von denen man gar nicht weiß, ob sie geschehen sind, oder ob sie Sünde sind; über zweifelhafte Dinge ist kein Zuchtverfahren zu eröffnen.

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 Auf dem Wege der Zucht kann eine Sünde, die zuvor verborgen gewesen ist, eine öffentliche Sünde werden. Es kann aber auch eine Sünde vorne herein eine öffentliche sein.

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Löhe: Wilhelm Löhe’s Tractate für die Seelsorge. VI: Der sacramentliche Theil des Confirmandenunterrichts. U. E. Sebald’sche Buchdr. u. Verlagshandlung, Nürnberg 1860, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Tractate_f%C3%BCr_die_Seelsorge_(Teil_VI).pdf/69&oldid=- (Version vom 8.8.2016)