Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 1 (2. Auflage).pdf/189

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etc. Löhe, besonders bei gegebener Veranlassung, öfters das Concept der von ihm gehaltenen Predigt abzuverlangen und ihm dieselbe zu seiner Belehrung censiert zurückzugeben oder dieselbe erforderlichen Falles unter gutachtlicher Aeußerung dahier vorzulegen.

Königlich protestantisches Consistorium 
N. N. 
 An

 das k. Decanat zu Wunsiedel.
Besondere Zusammenkünfte zu
religiösen Zwecken, in specie den

Vicar Löhe zu Kirchenlamitz betr.“




 Den Empfang dieses Rescriptes registriert Löhe in seinem Tagebuch mit folgenden Worten: „Heute brachte mir der Herr Decan eine derbe Nase vom Consistorio, die ich nahm und abschrieb, übrigens nicht viel davon turbiert wurde. Es ist auch Wahres drin, was ich mir wohl merken muß. Gott Dank.“ – Durch das Verbot der Conventikel wurden auch die Missionsstunden, die ein Kaufmann R. von Zeit zu Zeit in seinem Hause hielt, und an denen sich Löhe durch Vorlesen betheiligte, mit betroffen. Löhe fügte sich zwar in die von dem Landgericht und dem königlichen Consistorium erlassene Verfügung, obwohl ihm Professor Krafft, den er zu Rathe gezogen, als Antwort schrieb: „Es wäre entsetzlich, wenn außer den kirchlichen Versammlungen der Gemeinden und außer der Hausandacht der Familien alles und jedes anderweitige Zusammenkommen einzelner Gemeindeglieder zur Erbauung mit dem Namen Conventikel belegt und gehindert werden dürfte, es wäre auch wohl etwas ganz Neues. Denn auf diese Weise ist der Begriff der verbotenen Conventikel meines Wissens niemals ausgedehnt worden. Man hat immer eingerichtete, fortgesetzte, nach Zeit und Ort bestimmte Zusammenkünfte darunter verstanden, und solche haben Sie ja keine gehalten. Sollte nun dem Ausdruck Conventikel bei Ihnen dort weiter