Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 1 (2. Auflage).pdf/235

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sich anwende: et mihi quoque sermo meus semper displicet. Uebrigens wisse er, daß er das Beste der Stadt suche, in der er sich nach Gottes Willen für den Augenblick befinde.“

 Löhe’s Verteidigung wurde vom Consistorium zu Ansbach in jeder Hinsicht für genügend erachtet, und der unterm 2. November 1834 auf den decanatlichen Bericht ergangene Bescheid war für den vom Magistrat der Stadt Nürnberg so hart Angeklagten die glänzendste Rechtfertigung. Dieser Erlaß macht durch die Entschiedenheit, mit welcher das Consistorium des so ungerecht Verleumdeten sich annahm, einen so günstigen Eindruck, daß wir glauben ihn hier in extenso mittheilen zu sollen.




 „Im Namen Seiner Majestät des Königs.

 „Nach Inhalt des vom Magistrat der Stadt Nürnberg an die königliche Regierung gerichteten Antrags vom 24. September laufenden Jahres: daß der Candidat Löhe von seiner Pfarrverwesung abberufen werden möge, war zu erwarten, daß dieser Antrag auf Thatsachen, die dem Candidat Löhe zur Schuld gelegt werden könnten, gegründet sei. Allein mit Ausnahme des Lehrinhaltes, dessen Beurtheilung übrigens nicht zur Competenz des Magistrats gehört, sondern lediglich nach den Bestimmungen des Amtshandbuchs Seite 45, §. 51-55, worauf der Anhang II zu dem 103. §. der Beilage II unter §. 11 lit. C hinweist, der oberen Kirchenbehörde zusteht, findet man weder in dem Bericht des Decanats vom 16. laufenden Monats noch in dessen Beilagen irgend etwas, was dem Vicar Löhe zum Vorwurf gereicht. Das Decanat gesteht selbst zu, daß dem Vicar Löhe weniger als Einem in der Welt eine Abweichung in der Kirchenlehre Schuld gegeben werden könne, daß dem Decanat kein Verstoß gegen die Kirchenordnung bekannt geworden sei, daß er eines