Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 1 (2. Auflage).pdf/288

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Kirchenbehörde um Berücksichtigung und Schonung seines Gewissens. Wir theilen den Wortlaut der betreffenden Stelle mit:

 „Da Amtshandbuch p. 260 Beweis ist, daß der Staat in Verweigerung der Trauung, welche von katholischen Geistlichen nach den Grundsätzen ihrer Kirche geschieht, keine Verletzung des Diensteides erkennt; so wird auch der protestantische Geistliche, welcher vor dem Gesetze dem katholischen gleichgeachtet ist, wofern er, auf klaren Aussprüchen des göttlichen Wortes stehend, eine Trauung verweigert, nicht als eidbrüchig betrachtet werden können. Wäre das nicht der Fall, so hätte eine Seele, welche in Matth. 19, 9 gefangen ist, nichts übrig, als eine Anwendung von Römer 13, 1–5 zu beweinen und in kleinen Sachen demüthig auf das Wort des großen Apostels Act. 4, 19. 5, 29. zu provocieren.

 „Ob nun zwar der unterthänig gehorsamst Unterzeichnete bereit ist, um sein Gewissen zu retten, von dem geistlichen Amte nach der hohen Consistorial-Entscheidung abzutreten; so ist doch ein solcher Schritt für den Lebenslauf eines Menschen nichts Kleines.

 „Ich habe seit sieben Jahren die Köstlichkeit meines Lebens in dem heiligen Amte suchen und finden lernen, habe über diesem Amte alles Andere so hintangesetzt, daß ich zu einem andern Werke keine Tüchtigkeit in mir finde. Ich unterwinde mich daher, ehe ich der hohen Consistorialentscheidung Folge leiste, Ein Königliches Oberconsistorium demüthigst zu bitten:

 „Es wolle gnädigst von den Acten Kenntniß nehmen und entscheiden, ob der unterthänig gehorsamst Unterzeichnete, welcher in Fällen, wie der gegenwärtige, nicht trauen darf, ohne daß es ihm zur Sünde wird, auf das Pfarramt zu verzichten habe, oder eine gleiche Berücksichtigung seines