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Gewissens, wie alle katholischen Geistlichen seines Vaterlandes nach Amtshandbuch p. 260, finden könne?

 In völliger Ergebung verharrt mit tiefster Devotion
 Eines Königlichen Oberconsistoriums
 unterthänigst gehorsamster

Johannes Konrad Wilhelm Löhe, 
Pfarramtsverweser.“ 


 Am 18. März 1837 erfolgte die Entscheidung des Oberconsistoriums folgenden Inhalts:

 „In dem rubricierten Betreff hat das Königliche Oberconsistorium die abschriftlich folgende Entschließung, welche dem Königlichen Decanat Windsbach zu seiner Belehrung und Diensteskenntnis und zur Bekanntmachung an den Pfarrverweser Löhe in Merkendorf eröffnet wird, erlassen.

 „Obgleich der Pfarrverweser Löhe durch die gegen den N. N. ausgesprochene Weigerung, die von demselben mit vollem Rechte begehrte Trauung zu vollziehen, sich gegen seine Amtspflicht sehr verfehlt hat, kraft welcher ihm in seiner, von dem Seelsorgeramte wohl zu unterscheidenden Eigenschaft eines Kirchendieners oblag, auf den neuen Ehebund des N. N. die von der Kirche vorgeschriebene Form anzuwenden, und obgleich hiernach auf seine wiederholte Einwendung dagegen keine Rücksicht zu nehmen ist, vielmehr bei fortgesetzter Weigerung mit den verordnungsmäßigen Zwangsmitteln gegen ihn einzuschreiten und nöthigenfalls seine Entlassung von der Pfarrverwesung zu verfügen wäre; so hat man dennoch bei den besonderen, in dem Berichte des Decanats berührten Umständen der Lage der Sache angemessen befunden, das Königliche Consistorium, wie hiemit geschieht, aufzufordern, die thunlichste Einleitung zu treffen, daß die Trauung des N. N. durch einen anderen Geistlichen vollzogen werde.