Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 2.pdf/354

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 Das Oberkonsistorium hat jedoch bisher schon thatsächlich bewiesen, daß es die Aufrechterhaltung des kirchlichen Glaubensbekenntnisses zu den wichtigsten seiner Pflichten zählt, und gewissenhaft bemüht ist, freches Abweichen von demselben mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern. Es bedarf daher auch nicht erst einer Aufforderung, um die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

 Inzwischen hat es doch sämtliche Eingaben und Verhandlungen über den fraglichen Gegenstand einer sorgfältigen Erwägung unterzogen, und erteilt darauf nachstehende Entschließung:

I. Es handelt sich in denselben zuvörderst um die Verpflichtung der Geistlichen und Religionslehrer auf das kirchliche Bekenntnis, um die Wiederholung dieses Aktes bei jedesmaligem Dienstwechsel und um seine Ausdehnung auf Nichtgeistliche, welche bei irgend einem kirchlichen Amte verwendet werden sollen.
1) daß eine Verpflichtung der Geistlichen überhaupt rätlich und notwendig sei, ist bisher schon von keiner Seite bestritten worden, und wird auch für die Zukunft einem Anstande nicht unterliegen, da sie, richtig aufgefaßt, der den Grundsätzen der evangelischen Kirche gemäß gestatteten wissenschaftlichen Forschung keinen Eintrag thut, für die Handhabung der kirchlichen Ordnung unentbehrlich ist, und noch überdies dem Verpflichteten selbst eine dringende Aufforderung zum treuen Festhalten an seiner Kirche und eine feste Stütze in den Stunden der Versuchung gewährt. Sie wird daher, wie bisher, so auch künftig bei der Ordination der Geistlichen stattfinden, das Oberkonsistorium aber außerdem noch Sorge dafür tragen, daß auch den Kandidaten schon dann, wenn sie ihre Aufnahmsurkunde durch die Dekane erhalten, das Versprechen abgefordert werde, bei allen denjenigen geistlichen Verrichtungen, zu deren Vornahme sie vermöge bestandener Prüfung berechtigt sind, nach dem von der Kirche angenommenen Bekenntnisse zu lehren.
2) Der Antrag, diese Verpflichtung bei jedesmaligem Dienstwechsel von neuem vorzunehmen,[1] kann um deswillen nicht für zweckmäßig erachtet werden, weil das bei der Ordination geforderte Gelöbnis nicht für einzelne Jahre, sondern für die ganze Zeit des kirchlichen Dienstes abgelegt wird, eine Wiederholung demnach an sich schon
  1. Dieser Antrag war unsers Wissens von Löhe nicht gestellt worden.
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 348. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/354&oldid=- (Version vom 1.8.2018)