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„Besser ist’s in Amerika, aber schöner ist’s in Deutschland“ ein gewisser elegischer Ton nicht zu verkennen ist.

 Die kirchlichen Verhältnisse der neuen Kolonie waren durch eine von Löhe verfaßte und von der Gemeinde angenommene Kirchenordnung geregelt. Einige der wichtigsten Bestimmungen derselben seien hier ausgehoben.


 Der erste Abschnitt handelt „von der Lehre und Kirche.“ Hier heißt es: „Wir bekennen uns zu allen Bekenntnisschriften der lutherischen Kirche. Unsre Prediger und Schullehrer beschwören den vollen Inhalt der lutherischen Concordia von 1580, nicht bloß (mit) quatenus, nicht bloß aus Furchtsamkeit und Gehorsam, sondern aus eigener innigster Überzeugung. Unsre Prediger und Schullehrer predigen und lehren deutsch ohne Ausnahme. Wir gründen eine immerwährend deutsche Gemeinde.“, Der zweite Abschnitt handelt „von der Berufung der Lehrer.“ Hier sind die wichtigsten Bestimmungen folgende. „Die Pfarrei wird im Erledigungsfall durch den Präses der Synode ausgeschrieben. Derselbe veranstaltet die Konstituierung eines Wahlausschusses, zu dessen Wahl sämtliche Konfirmierte beiderlei Geschlechtes ihre Stimme abgeben. Zur Wahl des zu berufenden Geistlichen versammelt sich der Ausschuß mit dem Synodalpräses oder dessen Stellvertreter. Während der Wahlverhandlung ist die Gemeinde unter Leitung eines benachbarten Pfarrers zum Gebet um den heiligen Geist in der Kirche versammelt. Nachdem der Gemeinde das Resultat der Wahl bekannt gemacht ist, singt man das Te Deum laudamus deutsch und die Gemeinde wird nach einem Gebet für den Neugewählten entlassen.“ Im dritten Abschnitt ist für den Fall der „Entlassung eines Pfarrers oder Kirchendieners das Nötige vorgesehen.“ Wichtig ist hier folgende Bestimmung: „Ist ein bereits eingesetzter Pastor oder andrer Kirchendiener überwiesen, daß er unwürdig oder untüchtig sei, so kann ihn die Gemeinde nicht entlassen, sondern sie bringt ihre Klage bei dem Präses der Synode an. – Stimmt die Gemeinde mit dem Urteil des Präses nicht überein, so kann sie vor der Synode denselben zur Rechenschaft ziehen.“ Der vierte und sechste Abschnitt enthält Bestimmungen über die Pfarrbesoldung etc., von welchen wir nur folgende hervorheben. „Das Pfarrgut entsteht durch freiwillige Schenkungen an Land und Kapital, durch Vermächtnisse, Gaben u. s. w. Die Accidentien werden nur für solche Amtshandlungen entrichtet, welche um einzelner Personen willen verrichtet werden. Obwohl gegen das richtig verstandene Beichtgeld nichts einzuwenden ist, so wollen wir es doch nicht

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 3). C. Bertelsmann, Gütersloh 1892, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_3.pdf/48&oldid=- (Version vom 1.8.2018)