Seite:Wirzburgische Verordnung, die Industrieschul-Anstalten betreffend.pdf/8

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einer besondern Litterarschullehrerinn die männliche und weibliche Jugend nicht voneinander abgesondert werden können, mithin um Unordnung zu vermeiden, sowohl Litterar- als Industriallehrgegenstände zu besonderen Stunden vorgenommen werden müssen.

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Wenn wir also verordneten, daß alle Kinder vom sechsten bis zum zwölften Jahre zu Handarbeiten angewiesen, und darinn unterrichtet und geübet werden sollten: so war und ist Unsere Absicht noch heute nicht, daß alle Gegenstände von Handarbeiten von jeglichem Kinde ohne Unterschied erlernet, und jedes Kind sich in jeder Gattung solcher Arbeit üben solle; Wir haben Unsere Gesinnungen unter diesen Schulanstalten schon nachdrücklich erkläret, verordnen dem zufolge, und wollen überhaupt, daß zwar kein Kind müssig, und in Handarbeiten ununterrichtet bleiben solle, daß aber jede Ortsobrigkeit mit Beyrath der Armenkommissions-Mitglieder und anderen vernünftigen ihres Locals und Bodens zur Zeit kündigen Männer in der Gemeinde die Gegenstände zur Handarbeit für ihre Kinder festsetzen; so wie Wir ausser dem jeden Ältern, welche ihre Kinder durch eigene Arbeit beschäftigen können, frey lassen, ihnen,