Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/6

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

in dieser Hinsicht ergangenen Bestimmungen, welche je nach den Umständen teils für die ganze Christenheit oder das römische Reich, teils nur für einzelne Gegenden des Abend- und Morgenlandes rechtsverbindliche Kraft hatten, sind anscheinend ziemlich vollständig uns erhalten geblieben. Ist es auch unzweifelhaft, dass am Niederrhein manche dieser Vorschriften ehemals zur Geltung kamen, so scheitern doch genaue Feststellungen, namentlich soweit es sich um Ergänzungen geschichtlicher Art handelt, an der Dürftigkeit der vorhandenen Quellen. Hier einige Andeutungen über die damaligen Erlasse gegen Wahrsagerei und Zauberwesen.

Zuerst im Jahre 317 schritt ein christlicher römischer Kaiser mit grosser Strenge gegen die Wahrsagerei als heidnisches Zauberwerk ein. Constantin befahl, dass jeder Opferschauer (haruspex), der sich in das Haus eines Bürgers rufen lasse, um Haruspizien anzustellen, lebendig verbrannt, das Eigentum des Bürgers konfisziert, die Angeber (accusatores) aber belohnt werden sollten. Ein zwei Jahre später erlassenes milderes Gesetz beschränkte diese harte Strafe auf diejenigen, welche durch magische Künste der Gesundheit anderer zu schaden, oder in unschuldigen Gemütern Wollust zu erwecken suchten. Dagegen sollte der Gebrauch magischer Mittel, welche Heilung von Krankheiten, oder den Schutz der Fluren gegen Wind und Wetter bezweckten, als straflos gelten. In spätern Erlassen römischer Kaiser aus dem 4. und 5. Jahrhundert ist die Rede von Magiern, die mit Hülfe der Dämonen Stürme erregen, von Frevlern gegen die Menschen und die Elemente, von der Folter, von der selbst dem Gefolge des Kaisers angehörige Personen beim Verdacht der Beteiligung an Zaubereien nicht verschont bleiben sollten, und endlich von der Todesstrafe, vollzogen durch das Abreissen des Fleisches von den Knochen mittels eiserner Haken, oder dadurch, dass man die der Zauberei schuldig Befundenen wilden Tieren vorwarf.[1]

Nach der Römerherrschaft traten für das niederrheinische Gebiet vorwiegend die Gesetze der ripuarischen und salischen Franken, sowie die Verordnungen der Merowinger und Karolinger in Kraft. Auch hierbei bleibt es bedauerlich, dass wir für die Geschichte des Zauberwesens fast ausschliesslich auf den Wortlaut der Gesetze


  1. Näheres bei Soldan-Heppe a. a. O. Bd. I, S. 99 ff. Der Wortlaut dieser Bestimmungen bei: P. Krueger, Codex Justinianus (volum. II corp. iur. civil.) Berolini 1892 pag. 379 sqt.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)