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Mit jenem räumt übrigens die Bundesverfassung ja selbst schon auf, die nun einmal gesetzliche Vorschriften über Verwendung von Kindern in Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen verlangt, und ebenso der Fabrikgesetzentwurf, der im Zweifelfalle den Entscheid dem Bundesrathe überbindet.

Treten wir nun lieber auf den Gesetzesentwurf selbst ein und erinnern wir uns vor Allem noch einmal, daß das Gesetz ein in eminentem Sinne hygieinisches ist, daß es als solches der öffentlichen Hygieine und der staatlichen Anerkennung ihrer Bedeutung für das Volkswohl Bahn brechen soll.

Gerade weil es sich aber in demselben um den Schutz von Gesundheit und Leben der ja vorzugsweise auch an ihrer Gesundheit Noth leidenden arbeitenden Klassen handelt, will uns der kurze Artikel des Entwurfes (§ 19), der von den Fabrikinspektoren handelt, nicht recht einleuchten. Es scheint uns gerade dieses Postulat von so fundamentaler Tragweite, daß wir mit ihm die Besprechung des Entwurfes beginnen möchten.

Weßhalb Bundesinspektoren? Weßhalb genügen kantonale Inspektoren nicht? Doch wohl vermuthlich aus demselben Grunde, warum wir überhaupt ein Bundesgesetz bedürfen und die kantonalen Fabrikgesetze nicht mehr genügend befunden werden.

Gewiß gibt es Kantone, die dem Fabrikarbeiterstande einen Schutz angedeihen lassen, wie ihn der Bund kaum in größerem Maßstabe gewähren wird: Kantone, in denen auch die Fabrikinspektionen kaum etwas zu wünschen übrig lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)