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Vielleicht dürften drei Fabrikinspektoren für einmal wenigstens genügen, um sämmtliche Fabriken der Schweiz in regelmäßigen Zwischenräumen zu inspiziren; allein wenn dieß auch nicht der Fall sein sollte, wenn es selbst ihrer fünf sein müßten, um diese Aufgabe zu bewältigen und noch dazu hinlänglich Zeit zu finden, sich auch mit dem Leben der Arbeiter und ihrer Familien außerhalb der Fabrik allmälig näher bekannt zu machen, so dürfte das dadurch gebotene ökonomische Opfer des Bundes gegenüber dem volkswirthschaftlichen Gewinne, den die Verbesserung des Looses der arbeitenden Klassen bringen wird, kaum in Betracht fallen.

Allein wir wünschen die Aufgabe dieser Inspektoren nicht darauf beschränkt, daß sie sämmtliche Fabriken der Schweiz in regelmäßigem Turnus zu inspiziren und darüber Bericht zu erstatten hätten; wir möchten vielmehr aus ihnen ein Kollegium gebildet wissen, dem die Begutachtung aller sich auf die Fabrikindustrie beziehenden hygieinisch-technischen Fragen zu Handen des Bundesrathes oder einzelner Kantonsregierungen zufiele. So würden mir den jeweiligen Entscheiden des Bundesrathes oder der betr. Kantonsregierung „wenn Zweifel waltet, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachten sei“ (§ 1), wenn es sich um die Betriebsbewilligung bei Anlage einer neuen Fabrik handelt (§ 3), wenn um Bestimmung der Gewerbszweige, in denen Kinder, Frauen, schwangere Frauen, Wöchnerinnen überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen (§ 15 und 16), oder in denen um ihrer Gesundheitsschädlichkeit willen auch die Arbeitszeit der männlichen Erwachsenen verkürzt werden sollte – in

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf : mit Anhang. Cäsar, Zürich 1876, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)